Rz. 10

Begünstigter Zeitraum sind die Kug-Abrechnungszeiträume vom 1.4.2020 an, nach dem Sozialschutz-Paket II bis zum 31.12.2020, nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz bis zum 31.12.2021, zwischenzeitlich bis zum 30.6.2022. Es galten bzw. gelten aber unterschiedliche Voraussetzungen.

 

Rz. 11

Die Begünstigung nach § 421c kommt nur Personen zugute, die in diesem Zeitraum durchgehend oder zeitweise Kug erhalten.

 

Rz. 12

Die Begünstigung setzt weiter voraus, dass eine Beschäftigung während des Bezuges von Kug aufgenommen wird. In Übereinstimmung mit Ausführungen in der Gesetzesbegründung genügt es auch, wenn eine bereits bestehende Beschäftigung während des Bezuges von Kug ausgeweitet wird; relevant ist dann allerdings nur der ausgeweitete Umfang der Beschäftigung. Das stimmt jedenfalls auch mit der Zielsetzung der Vorschrift überein, auch die relevante Versorgung aufrechtzuerhalten bzw. zu gewährleisten.

 

Rz. 13

Ferner musste es sich bis zum 28.5.2020 noch um eine Beschäftigung handeln, die in einer systemrelevanten Branche oder systemrelevanten Beruf aufgenommen oder ausgeweitet wird. Das ist mit der Verkündung des Sozialschutz-Paketes II und dem Inkrafttreten der geänderten Hinzuverdienstregelung ab dem Folgetag 29.5.2020 nicht mehr der Fall. Fraglich war allerdings, ab wann die Neuregelung bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem nicht systemrelevanten Beruf, z. B. im April 2020, anzuwenden war. Der Wortlaut des Gesetzes weist am Tag nach der Verkündung die in Kraft getretene Regelung aus, dass in der Zeit vom 1.4.2020 an (bis zum 31.12.2020) das Entgelt aus der anderen aufgenommenen Beschäftigung nach weiterer Maßgabe der Vorschrift nicht berücksichtigt wird. Das liest sich so, dass die im April 2020 neu aufgenommene Nebenbeschäftigung von Anfang an von dieser Regelung erfasst wird, also auch schon in der Zeit vor der Verkündung des Sozialschutz-Paketes II am 28.5.2020, jedoch nicht vor dem 1.4.2020. Zweifel daran nährt die Gesetzesbegründung zum Inkrafttreten des Sozialschutz-Paketes II, denn dort ist in Bezug auf die ausdrücklich zu einem Zeitpunkt vor dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Termine für das Inkrafttreten ausgeführt, dass dieses so bestimmt werde, um bereits eingetretene Sachverhalte mit zu erfassen. Folgt man der Auffassung, dass die Neuregelung erst ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden ist, stellt sich die Folgefrage, ob diese Rechtsänderung sich dann auch nur auf Beschäftigungen in anderen als systemrelevanten Berufen auswirkt, wenn diese frühestens am Tag nach der Verkündung des Sozialschutz-Paketes II aufgenommen oder ausgeweitet wurden. Nach dem Sinn und Zweck der (geänderten) Vorschrift sollten neu aufgenommene oder ausgeweitete Beschäftigungen außerhalb von systemrelevanten Berufen auch berücksichtigt werden dürfen, wenn sie schon vor dem Tag nach der Verkündung des Sozialschutz-Paketes II aufgenommen wurden, die begünstigende Regelung kann aber erst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an berücksichtigt werden.

Jedenfalls ist bzw. war in der Zeit v. 28.3.2020 bis zum Tag der Verkündung des Sozialschutz-Paketes II am 28.5.2020 zu prüfen gewesen, ob eine aufgenommene oder ausgeweitete Beschäftigung einem systemrelevanten Beruf zuzuordnen war oder nicht. Einen Anhaltspunkt hierfür liefert die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen.

 

Rz. 14

Rechtsgrundlage für die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

Die Verordnung ordnet nach den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr.

Beispiel Ernährung:

Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) nach der Verordnung kritische Dienstleistung i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht. Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die spezifischen Kategorien zuzuordnen und für die Lebensmittelversorgung erforderlich sind sowie definierte Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Der Schwellenwert der Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln beträgt 434.500 t für Speisen und 350 Mio. l für Getränke.

 

Rz. 15

Die aufgenommene oder ausgeweitete Beschäftigung ist nach beiden Sozialschutz-Paketen und auch nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz versicherungsfrei zur Arbeitsförderung bzw. wird durch die Ausweitung nicht versicherungspflichtig. Dadurch wird eine Doppelversicherung neben der Versicherungspflicht nach § 24 Abs. 3 vermieden. In der Zeit ab dem 1.1.2021 beruht die Versicherungsfreiheit auf der Beschränkung auf Minijobs i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

 

Rz. 16

Praktisch wurde das Entgelt au...

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