Rz. 3

Die Vorschrift trifft eine Regelung für Zeiten der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Die Arbeitsgelegenheiten betreffen das befristete Arbeitsmarktprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" bis zum 31.12.2020. Die Durchführung dieses Arbeitsmarktprogramms soll den Gesetzesmaterialien zum Integrationsgesetz zufolge der Bundesagentur für Arbeit übertragen werden (§ 368 Abs. 3 Satz 2). Die Arbeiten in den zugewiesenen Beschäftigungsmöglichkeiten begründen kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis. Damit wird insbesondere verhindert, dass aus den Arbeiten heraus Ansprüche aus der Sozialversicherung entstehen können.

 

Rz. 4

Vorrangiges Ziel des Arbeitsmarktprogrammes ist es, gesellschaftliche Teilhabe zu erreichen und die ersten Schritte zum deutschen Arbeitsmarkt zu gehen. Nach der Gesetzesbegründung gibt es in den Kommunen vielfältige Aufgaben, bei denen sich die Flüchtlinge einbringen und etwas zum Gemeinwohl beitragen können.

 

Rz. 5

Zum Schutz der Flüchtlinge gelten die Vorschriften über den Arbeitsschutz wie das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz und das Arbeitszeitgesetz sowie das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt. Nach Satz 2 sind die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung anzuwenden.

 

Rz. 6

Das Arbeitsmarktprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" (FIM) enthält 100.000 Arbeitsgelegenheiten. Sie sollen eine doppelte Funktion erfüllen: Bereits vor Abschluss des Asylverfahrens sollen Flüchtlinge damit niedrigschwellig an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt werden und erste hauptsächlich berufliche Erfahrungen sammeln. Gleichzeitig werden dabei sinnvolle und gemeinnützige Beschäftigungen in und um (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen geschaffen, ohne dass reguläre Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse begründet werden. Dies trägt auch konkret zur Teilhabe und zur Akzeptanz von Schutzsuchenden vor Ort bei.

 

Rz. 7

In Betracht kommen nach der Programmrichtlinie folgende Maßnahmen: Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten und vollziehbar ausreisepflichtige Personen sollen von dem Arbeitsmarktprogramm ausgeschlossen werden. Die Arbeitsgelegenheiten ergänzen das Angebot an Sprachkursen und anderen Integrationskursen. Es besteht ein Nachrangverhältnis zulasten der Arbeitsgelegenheiten. Das gilt insbesondere auch für die Aufnahme einer regulären Beschäftigung. Durch die Arbeitsgelegenheiten kann insbesondere nicht die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt werden, weil die Arbeiten beitragsfrei zur Arbeitslosenversicherung sind. Für die Flüchtlinge ist eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 EUR je Stunde vorgesehen. Die Teilnahme kann bis zu 30 Wochenstunden umfassen und bis zu 6 Monate dauern.

 

Rz. 8

Nach den Programmrichtlinien obliegt die wesentliche Verantwortung für die Schaffung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen den Maßnahmeträgern (Träger einer Aufnahmeeinrichtung sowie staatliche, kommunale und gemeinnützige Träger "externer" Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen). Diese akquirieren geeignete Arbeitsgelegenheiten, die die nach dem AsylbLG zuständige Behörde bei der Agentur für Arbeit beantragt. Auf der Grundlage von bewilligten Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen unterstützen die Maßnahmeträger ggf. die nach dem AsylbLG zuständige Behörde bei der Auswahl der Teilnehmenden. Die Maßnahmeträger führen die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen durch und übermitteln die zur Abrechnung benötigten Informationen an die vor Ort zuständige Agentur für Arbeit. Sie zahlt die Aufwandsentschädigung an die Teilnehmenden aus. Falls Teilnehmende eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme abbrechen oder nicht erscheinen, teilen die Maßnahmeträger dies der nach dem AsylbLG zuständigen Behörde mit. Soweit die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen die Möglichkeit bieten, ausbildungs- und arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten und Kenntnisse der Teilnehmenden festzustellen, sollen diese erfasst und z. B. in Form eines Kurzlebenslaufs oder einer standardisierten Beurteilung mit den Abrechnungsdaten an die Agentur für Arbeit übermittelt werden.

 

Rz. 9

Die Agentur für Arbeit prüft die Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen und bewilligt diese auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel. Sie führt die Abrechnung durch und erstattet die Maßnahmekosten sowie die Aufwandsentschädigung. Die Agentur für Arbeit nutzt die von den Maßnahmeträgern übersandten Informationen zu den Fähigkeiten und Kenntnissen der Teilnehmenden im Hinblick auf weiterführende Arbeitsförderungsmaßnahmen bzw. stellt diese den ggf. anschließend zuständigen Jobcentern zur Verfügung.

 

Rz. 10

Der nach dem AsylbLG zuständigen Behörde obliegt es, anhand der Zielgruppe die potenziellen Teilnehmenden zu bestimmen und nach Auswahl zuzuweisen. Des Weiteren obliegt ihr die Feststellung von Sanktionen bei Fehlverhalten.

 

Rz. 11

Im Bewilligungsverfahren sieht die Programmrichtlinie eine konzentrierte Antragsbefugnis vor. Allein die nach dem AsylbLG zuständige ...

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