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Die Bundesregierung wird nach der Gesetzesbegründung der Bundesagentur für Arbeit die Durchführung des befristeten Arbeitsmarktprogramms "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" nach § 368 Abs. 3 Satz 2 übertragen, in dessen Rahmen Arbeitsgelegenheiten für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG geschaffen werden sollen. Neben der mit einer Tätigkeit verbundenen gesellschaftlichen Teilhabe können erste Schritte in Richtung des deutschen Arbeitsmarktes gemacht werden. Gleichzeitig gibt es in den Kommunen vielfältige Aufgaben, bei denen sich die Flüchtlinge einbringen und etwas zum Gemeinwohl beitragen könnten. Die Arbeiten in den zugewiesenen Beschäftigungsmöglichkeiten begründen kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis. Zum Schutz der Flüchtlinge sollen aber die Vorschriften über den Arbeitsschutz wie das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz und das Arbeitszeitgesetz sowie das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sowie die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung Anwendung finden.

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