Rz. 17

Abs. 4 sichert die vom Gesetzgeber getroffene Grundsatzentscheidung, dass ein Aufwendungsersatz oder eine Vermittlungsgebühr, wenn überhaupt (also im Rahmen einer Ermessensentscheidung), nur vom Arbeitgeber, nicht aber von Anderen gefordert werden darf, insbesondere nicht von Ausbildung- oder Arbeitsuchenden. Damit wird die stets für Ausbildung- und Arbeitsuchende unentgeltliche Vermittlungstätigkeit unterstrichen.

 

Rz. 18

Das Verbot der Abwälzung bezieht sich nicht nur auf den Auszubildenden bzw. Arbeitnehmer, sondern darüber hinaus auf jede andere Person, in welcher Konstellation auch immer. Dritte sind alle anderen Personen, die nicht der vermittelte Auszubildende oder der vermittelte Arbeitnehmer sind, insbesondere auch Verwandte der vermittelten Person.

 

Rz. 19

Das Gesetz verwendet den Begriff der Erstattung. Verboten ist aber auch jede andere Form, die an Stelle einer Erstattung vorgenommen wird, ggf. auch eine getarnte Bezeichnung oder ein getarnter Sachverhalt, der die Erstattung verdecken soll, z. B. eine Pauschalzahlung der Eltern eines jugendlichen Bewerbers vor dessen Einstellung als Arbeitnehmer mit nachträglicher konkreter Abrechnung.

 

Rz. 20

Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 EUR geahndet werden (vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3).

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