Rz. 16

Zur Erhebung von Vermittlungsgebühren hat der Gesetzgeber der Bundesagentur für Arbeit ein Anordnungsrecht eingeräumt, das in § 43 geregelt ist. Das Anordnungsrecht umfasst die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände und feste Gebührensätze. In Bezug auf die Höhe der Vermittlungsgebühr darf die Bundesagentur für Arbeit auch Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigen, die zur erleichterten Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft oder zur Überwachung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung geeignet sind. Eine solche Anordnung ist derzeit nicht in Kraft. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit, der für den Erlass von Anordnungen nach dem SGB III aufgrund des § 373 Abs. 5 zuständig ist, hat mit Anordnung v. 27.9.2013 die bis dahin gültige Anordnung über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber für die Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der BA mit ausländischen Arbeitsverwaltungen nach § 44 aufgehoben. Vermittlungsgebühren fallen nach Abs. 3 also für die Arbeitgeber nicht an. Hierfür dürfte insbesondere der Bedarf an landwirtschaftlichen Arbeitskräften, der durch die Agenturen für Arbeit nicht in befriedigendem Umfang aus dem Inland abgedeckt werden kann, und die jedenfalls seinerzeit gute Kassenlage bei der Bundesagentur für Arbeit ausschlaggebend gewesen sein. Allerdings besteht weiterhin eine Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber zur Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen (Anordnung nach § 287 SGB III) v. 3.9.2004 (ANBA S. 1265), aktuell i. d. F. v. 27.9.2013 (ANBA Nr. 11 S. 3).

 

Rz. 16a

Die Agentur für Arbeit kann dementsprechend von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr erheben. Außerdem kann sie auf Grundlage von bilateralen Abkommen ihre Zustimmung zu befristeten Entsendungen ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer erteilen. Hierfür kann die Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitgeber Gebühren erheben. Maßgeblich sind die Regelungen in Abs. 3 Satz 2 sowie § 287. Abs. 3 Satz 2 verweist ebenso wie § 287 Abs. 4 ergänzend auf die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Damit werden insbesondere Fristen, Verjährung und Grundsätze zur Festlegung der Gebührenhöhe geregelt. Das VwKostG wurde im Jahr 2013 durch das Bundesgebührengesetz (BGebG) abgelöst. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGebG gilt dieses Gesetz jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch. Für die Festsetzung der Gebühren für die Nutzung der Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Zustimmung zu befristeten Entsendungen ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer findet daher über die Verweise weiterhin das VwKostG Anwendung. Mit Blick darauf, dass dieses zum 15.8.2013 außer Kraft getreten ist, wurden die Verweise in Abs. 3 Satz 2 wie auch in § 287 Abs. 4 zur besseren Verständlichkeit dahingehend klargestellt, dass das VwKostG vom 23.6.1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14.8.2013 geltenden Fassung zur Anwendung gelangen soll (vgl. BT-Drs. 19/29893). Die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit kann deshalb seither unverändert fortgeführt werden.

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