Rz. 2

Die Vorschrift regelte erleichterte Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) in den Abs. 1 bis 3 und zur Qualifizierung in Abs. 6. Abs. 7 enthielt eine Folgeregelung zum Kug für die Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg). Die Vorschrift hatte aufgrund Zeitablaufs keine Bedeutung mehr und konnte deshalb aufgehoben werden.

 

Rz. 2a

Die Voraussetzungen an einen erheblichen Arbeitsausfall bedingen keinen Arbeitsausfall von einem Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Minusstunden müssen nicht zur Vermeidung der Inanspruchnahme des Kug genutzt werden. Vorübergehende Änderungen der vertraglichen Arbeitszeit aufgrund kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen bleiben bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes und beim Arbeitslosengeld außer Betracht. Arbeitgebern können Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, für Zeiten einer Qualifizierung während der Kurzarbeit bzw. ab dem 7. Monat der Kurzarbeit sogar in voller Höhe. Unterbrechungen der Kurzarbeit innerhalb der Bezugsdauer bedingen keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls, die Bezugsdauer läuft auf Antrag des Arbeitgebers weiter.

 

Rz. 2b

Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, das gilt auch für früher beschäftigte sozialversicherungspflichtige Leiharbeitnehmer und bei Aufnahme eines Leiharbeitsverhältnisses bei demselben Verleiher.

 

Rz. 3

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass über die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kug auf 18 Monate, den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit als Kurzarbeitergeld und den Entgeltfortzahlungen durch die Arbeitgeber bei Urlaub und an Feiertagen sowie den Beiträgen zur Sozialversicherung auf Basis von 80 % der Differenz zwischen dem Soll- und Istentgelt als an sich angemessene Aufteilung der finanziellen Lasten angesichts der Auswirkungen der Finanzmarktkrise hinaus weitere Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum erforderlich sind, um das Instrument Kug noch attraktiver zu gestalten. 2009 wurde die Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert, für 2010 auf 18 Monate. Längere Bezugsdauern hat der Deutsche Bundestag abgelehnt (vgl. BT-Drs. 17/1446).

 

Rz. 4

Abs. 1 regelt Vorteile des Kug für den Arbeitgeber. Für Zeiten der Kurzarbeit bis zum 31.12.2011, für die die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorliegen, werden dem Arbeitgeber 50 % der von ihm allein aufzubringenden Beiträge zur Sozialversicherung für die kurz arbeitenden Arbeitnehmer erstattet (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Damit soll dem Arbeitgeber ein Anreiz eröffnet werden, auch bei länger andauernden und umfangreichen Arbeitsausfällen die Arbeitnehmer nicht zu entlassen, sondern ihre Belegschaft zu erhalten und die betroffenen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Den Arbeitnehmern bleibt der Arbeitsplatz erhalten. Die Arbeitslosenversicherung wird nicht weiter finanziell belastet. Der Gesetzgeber hat die Erleichterungen, die ursprünglich bis zum 31.3.2012 gelten sollten, auf die Zeit bis zum 31.12.2011 befristet, weil er die Erleichterung aufgrund überwundener Wirtschafts- und Finanzkrise in Deutschland als nicht mehr erforderlich angesehen hat.

 

Rz. 5

Die Regelung ist als Erstattungsverfahren ausgestaltet, daher bedarf es eines Antrages, der mit dem Antrag auf das Kug nach § 323 Abs. 2 verbunden werden kann. Damit wird erreicht, dass die teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge unbürokratisch und zügig vorgenommen werden kann.

 

Rz. 6

Die Erstattung wird pauschaliert. Dadurch wird sie im Verwaltungsvollzug leichter handhabbar. An die Stelle der individuellen Berechnung und Überprüfung der einzelnen Sozialversicherungsbeiträge tritt die Sozialversicherungspauschale nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (seit 1.4.2012 § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die für die Bestimmung des Leistungsentgelts für das Alg maßgebend ist. Davon ist der Beitrag zur Arbeitsförderung abzusetzen, weil er für Zeiten der Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeld insoweit nicht anfällt (Abs. 1 Satz 4).

 

Rz. 7

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 regelt die vollständige Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge wie nach Nr. 1 und Satz 2 in pauschalierter Höhe der Sozialversicherungspauschale ohne den Beitrag zur Arbeitsförderung. Damit honoriert der Gesetzgeber die Arbeitgeber mit einer zusätzlichen finanziellen Entlastung, die Zeiten des Arbeitsausfalls während der Kurzarbeit für die Qualifizierung ihrer Beschäftigten nutzen. Die Erstattung setzt die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens der Hälfte der Ausfallzeit voraus. Dabei darf die Teilnahme einer Erhöhung der Arbeitszeit, bis zur Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, nicht entgegenstehen. Damit wird der Vorrang der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt herausgestellt. Bereits begonnene Maßnahmen müssen ggf. an eine reduzierte Kurzarbeit angepasst werden. Die Nutzung der Kurzarbeit für die berufliche Qualifizierung wird damit angesich...

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