Rz. 5

Satz 1 bestimmt ein Datenerhebungsverbot bei Ausbildung- und Arbeitsuchenden, soweit auch der Arbeitgeber vor der Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses Daten nicht beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden erfragen darf. Darin liegt die Einsicht, dass die Agentur für Arbeit keine weitergehenden Daten für die Vermittlungsarbeit benötigt als der Arbeitgeber selbst. Insofern ist das Frageverbot in jedem Fall auch verhältnismäßig, denn die Agentur für Arbeit braucht diese Daten für die Vermittlungstätigkeit nicht. Das Fragerecht der Agentur für Arbeit geht jedenfalls nicht über das des Arbeitgebers hinaus.

 

Rz. 6

Die Regelung begegnet dem Problem, nicht generell bestimmen zu können, welche Daten erhoben werden dürfen und welche nicht, weil dies häufig einer Einzelfallentscheidung bedarf. Maßstab ist die für eine Vermittlung gemeldete offene Stelle. Der Bezug zu der konkreten beruflichen Tätigkeit eröffnet erst Gewissheit darüber, welche Daten beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden erfragt werden dürfen. Insofern ist es legitim, wenn der Gesetzgeber das Fragerecht als Folgeregelung in Bezug auf das Arbeitgeberrecht versteht. Ziel des Gesetzgebers ist es letztlich, wahrheitsgemäße Angaben auf Fragen zu ermöglichen, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Das sind nur solche Angaben, bei denen das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers größer ist als das des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden aufgrund seines Persönlichkeitsrechts und der Unverletzlichkeit seiner individuellen Privatsphäre. Damit wird auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

 

Rz. 7

Für die Agentur für Arbeit stellt sich das Fragerecht im Rahmen eines Bündels von Vorschriften dar:

Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Art. 33 Abs. 3 GG bestimmt, dass der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte u. a. unabhängig von dem religiösen Bekenntnis ist. Niemandem darf danach aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

§ 7 Abs. 2 BGleiG verbietet der Agentur für Arbeit insbesondere Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben.

Einschränkungen, die nach § 36 bei der Vermittlung nicht zu berücksichtigen sind, müssen auch nicht zu diesem Zweck ermittelt werden.

Richtigerweise belässt der Gesetzgeber die Zulässigkeit einzelner Fragen im Rahmen der Umstände des Einzelfalles, er definiert nicht genau, welche Daten konkret erhoben werden dürfen.

 

Rz. 8

Abseits von Einzelfallentscheidungen lässt sich für das Fragerecht lediglich ableiten, dass es wahrscheinlicher wird, je mehr das erfragte Datum in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und den konkreten beruflichen Tätigkeiten steht. Daran sind regelmäßig auch die Einzelsachverhalte zu messen, z. B. in Bezug auf eine Behinderung, Krankheiten, Infektionen, Vorstrafen. Besonderheiten gelten für Stasi-Tätigkeiten im öffentlichen Dienst (unzulässig bei Abschluss der Vorgänge vor 1970, es sei, denn, es handelt sich um eine verschwiegene, besonders schwerwiegende Mitarbeit), Wettbewerbsverbote (zulässig in Bezug auf das angestrebte Arbeitsverhältnis) und die Gewerkschaftszugehörigkeit (wenn der Arbeitgeber sich der Tarifgebundenheit versichern will).

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