Rz. 3

§ 408 enthält Sonderregelungen in Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit zur Herstellung einheitlicher Lebens- und Einkommensverhältnisse.

 

Rz. 4

§ 408 regelt die wichtige Frage, welche der für das Beitrittsgebiet und für das übrige Bundesgebiet unterschiedlichen Bezugsgrößen bzw. Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend sind.

 

Rz. 5

Die Vorschrift legt fest, dass es dafür auf den Ort der Beschäftigung ankommt. Das ist grundsätzlich der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Liegt der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet, wie er nach Art. 3 des Einigungsvertrages definiert ist, ist z. B. die Beitragsbemessungsgrenze Ost maßgebend. Diese ist niedriger als die für das übrige Bundesgebiet. Für Arbeitnehmer mit hohem Verdienst tritt dann auch früher Versicherungsfreiheit in Bezug auf den Arbeitslohn oberhalb der Grenze ein. Kommt es nicht auf die zurückliegende Beschäftigung an, sondern auf eine noch in der Zukunft liegende Beschäftigung, ist zu prüfen, ob der Betroffene für eine Vermittlung in das insoweit günstigere Bundesgebiet West in Betracht kommt.

 

Rz. 6

Die Bezugsgröße richtet sich nach § 18 SGB IV. Die Beitragsbemessungsgrenze im Arbeitsförderungsrecht regelt § 341 Abs. 4 entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 159, 275a SGB VI).

 

Rz. 7

Für 2007 wurden die Bezugsgröße in der Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung erstmals durch das Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 – Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 festgelegt (Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006, BGBl. I S. 2742). Seither (ab 2008) werden die relevanten Größen jährlich durch die jeweilige Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgelegt (zuletzt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 v. 28.11.2022, BGBl. I S. 2128).

 

Rz. 8

Bei der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 152 kommt schon dem Wohnsitz nach der Rechtsprechung keine Bedeutung zu. Auch § 408 Nr. 1 wird für nicht anwendbar gehalten, stets sei die Bezugsgröße für das Bundesgebiet West anzuwenden (LSG Sachsen, Urteil v. 29.4.09, L 1 AL 195/08 im Anschluss an BSG, Urteil v. 23.11.1988, 7 RAr 6/87). Eine Ausnahme könne dann zutreffend sein, wenn der Arbeitslose seine Verfügbarkeit beschränke oder nur im Beitrittsgebiet vermittelbar sei. Jedenfalls hat das BSG die Entscheidung nicht beanstandet, in der das LSG darauf verwiesen hat, dass sich der Arbeitslose für Vermittlungen im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung gestellt hat und deshalb die Bezugsgröße West maßgebend ist (BSG, Urteil v. 25.8.2012, B 11 AL 13/10 R).

 

Rz. 9

Das Hessische LSG hat zu § 408 Nr. 2 entschieden, dass ein Beschäftigungsort der Ort ist, an dem das Ergebnis der Dienstleistung geschuldet wird (z. B. der Firmensitz des Arbeitgebers), LSG Hessen, Urteil v. 20.7.2001, L 6 AL 26/01 mit Bezugnahme auf das BSG, Urteil v. 17.8.2000, B 10 KR 2/99 R.

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