Rz. 19

Abs. 6 wurde aus dem aufgehobenen § 308 übernommen. Die Regelung überzeugt nicht, weil sie die Übermittlung von Erkenntnissen zu sehr in das Ermessen der Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden legt. Richtig ist, dass schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Gewissheit über Erkenntnisse betrachten diese Behörden jedoch aus einer anderen Perspektive. Strafverfolgungsbehörden werden aktiv, wenn anhand von Tatsachen ein begründeter Tatverdacht für eine Straftat besteht (Anfangsverdacht). Die Zollverwaltung sollte hingegen auch Sachverhalte mitgeteilt bekommen, bei denen ein Anfangsverdacht noch nicht besteht. Ihr obliegt es, durch Sachverhaltsaufklärung und Plausibilitätsprüfungen unterhalb des Anfangsverdachtes Tatsachen zur Be- und Entlastung Betroffener zu ermitteln. Danach können die Strafverfolgungsbehörden entscheiden, ob die Erkenntnisse zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichen.

 

Rz. 20

Durch die Formulierung der Regelung als Soll-Vorschrift besteht die Unterrichtungspflicht für den Regelfall, aber eben nicht immer. Die Unterrichtungsbehörden werden in atypischen Fallgestaltungen von ihrer Pflicht entbunden. Mitgeteilt werden dürfen nur zur Verfolgung der genannten Ordnungswidrigkeiten erforderliche Erkenntnisse. Damit haben die betroffenen Behörden stets zu prüfen, ob die möglichen Ordnungswidrigkeiten nicht auch aufgrund eigener Erkenntnisquellen der Verfolgungsbehörden verfolgt werden können.

 

Rz. 21

Überwiegen schutzwürdige Interessen Betroffener oder anderer Verfahrensbeteiligter, ist eine Übermittlung der Erkenntnisse ausgeschlossen, wenn dies für die übermittelnde Stelle erkennbar ist. Es kommt also insoweit nicht auf den objektiven, sondern nur auf den aktenkundigen Sachverhalt an.

 

Rz. 22

Je weniger sicher die zu übermittelnden Erkenntnisse sind, um so eher müssen die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden die Interessen Betroffener und anderer Verfahrensbeteiligter in dem Sinne schützen, als die Erkenntnisse nicht den Behörden der Zollverwaltung übermittelt werden (Abs. 6 Satz 2). Betroffen sind nur Erkenntnisse zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen illegaler Ausländerbeschäftigung (§ 404 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3). Wegen der Verfolgung anderer Ordnungswidrigkeiten sind Erkenntnisse nicht nach Abs. 6 zu übermitteln.

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