Rz. 51

Abs. 2 Nr. 12 und 13 normierten bis zum 26.11.2019 Bußgeldtatbestände gegen datenschutzrechtliche Vorschriften in § 298. Privaten Vermittlern kann bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld bis zu 30.000 EUR auferlegt werden (Abs. 3). Die Regelungen sollten verhindern, dass ein privater Vermittler betriebs- und personenbezogene Daten ohne Einwilligung erhebt, verarbeitet und nutzt, obwohl sie für seine Tätigkeit nicht erforderlich sind oder nicht Vermittlungszwecken entsprechen. Ferner soll gewährleistet werden, dass nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit personenbezogene Daten gelöscht und bereitgestellte Unterlagen wie Zeugnisse, Lebensläufe usw. vollständig zurückgegeben werden. Geschützt wurden insoweit sowohl bewerberbezogene wie auch betriebsbezogene Daten. Unterlagen, die nach § 298 Abs. 2 Satz 2 aufzubewahren sind, werden ebenso nicht erfasst wie ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht selbst. Die Bußgeldtatbestände waren nicht mehr erforderlich und konnten gestrichen werden, nachdem sie nunmehr in Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgegriffen werden. Der Bußgeldtatbestand bezogen auf die Rückgabe von Unterlagen in Nr. 13 ist erhalten geblieben.

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