Rz. 45

Abs. 2 Nr. 9 zielt auf Verstöße gegen Regelungen in gegenüber dem Gesetz nachrangigem Recht. Ein mit einem Rahmen von bis zu 30.000 EUR versehener Bußgeldtatbestand darf danach mit Verweisung auf Abs. 2 Nr. 9 in der Rechtsverordnung nach § 292 durch das BMAS normiert werden. Die Vorgehensweise ist rechtssystematisch konsequent. Ermächtigt ein Gesetz zu einer Rechtsverordnung und ist die Ermächtigung den Anforderungen im Grundgesetz entsprechend ausreichend bestimmt, sollte in der Rechtsverordnung auch geregelt werden, ob Verstößen gegen dort normierte Pflichten der Unrechtsgehalt einer Ordnungswidrigkeit zukommen soll. Zweifelhaft ist indes, ob auch die Festlegung des Bußgeldrahmens durch Abs. 3 ohne Kenntnis der gesondert zu regelnden Tatbestände in der Rechtsverordnung einer rechtlichen Überprüfung standhält. Besser wäre es gewesen, die Ermächtigung zur Rechtsverordnung auch darauf auszudehnen.

 

Rz. 46

In der Sache betrifft die Ordnungswidrigkeit die Auslandsvermittlung. § 292 eröffnet die Möglichkeit, Vermittlungen in Drittländer (außerhalb des EU/EWR-Bereiches) sowie die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitnehmern aus diesen Ländern auf die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beschränken, wenn dies für bestimmte Berufe arbeitsmarktpolitisch erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach § 292 kann die grundsätzlich zugelassene Auslandsvermittlung durch private Personen und Arbeitgeber einschränken. Betroffen sind die Ausbildungs- und die Arbeitsvermittlung (vgl. §§ 35 ff.). Ausbildungsvermittlung ist darauf gerichtet, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Ausbildungsverhältnissen zusammenzuführen. Arbeitsvermittlung zielt auf die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen. In beiden Fällen betrifft die mögliche Beschränkung nur versicherungspflichtige Beschäftigungen, die Auszubildende zur Berufsausbildung und Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt ausüben. Arbeitnehmerüberlassung wird von Abs. 2 Nr. 9 nicht erfasst. Personalberatung ist der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung zuzurechnen, wenn der Personalberater Aktivitäten zur Gewinnung potenzieller Bewerber entwickelt (Zeitungsannoncen, Einstellungsvorschläge), seine passive Beratungsrolle i. S. v. Beurteilung vorliegender Bewerbungen verlässt. Von vornherein nicht bußgeldbedroht ist auch die Selbstsuche eines Arbeitnehmers nach einer Stelle oder eines Arbeitgebers nach einem Bewerber. Bußgeldbewehrt ist im Übrigen nur ein Verstoß, für den durch Bezugnahme in der Rechtsverordnung auf Abs. 2 Nr. 9 verwiesen wird.

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