Rz. 64

Abs. 2 Nr. 25 bezieht die in § 320 aufgeführten sonstigen Pflichten in die Bußgeldtatbestände des § 404 ein. Betroffen sind Arbeitgeber im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld.

 

Rz. 65

§ 320 Abs. 5 korrespondiert mit § 346 und § 380. Die Agentur für Arbeit soll ohne besondere Formvorschriften über jegliche Form von Arbeitskämpfen unterrichtet werden, um seiner Verpflichtung zur Wahrung von Neutralität im Rahmen der geltenden Vorschriften nachkommen zu können. Insbesondere Anzeigen über den Ausbruch von Arbeitskämpfen müssen die Arbeitsverwaltung dazu veranlassen, die regelmäßig sehr umfassende Sachverhaltsaufklärung zu beschleunigen und abzuschließen, die den dann folgenden Massenentscheidungen über die Gewährung von Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld vorausgeht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge