Rz. 61

Abs. 2 Nr. 20 bedroht den Beschäftigten, der entgegen § 313 Abs. 2, auch i. V. m. Abs. 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, und Abs. 2 Nr. 21 bedroht den Beschäftigten, der entgegen § 313a Abs. 1 Satz 2 HS 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

Der Beschäftigte hat also die Bescheinigung zu verlangen und nach Erhalt der Bundesagentur für Arbeit zuzuleiten, dafür darf ein Vordruck aus dem Fachportal der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden. Die Vorlage der erstellten Bescheinigung fällt wiederum unter die Mitwirkungspflichten des Leistungsbeziehers im Leistungsverfahren.

Beide Regelungen sollen zusammen gewährleisten, dass das Bescheinigungsverfahren auch außerhalb von Arbeitsverhältnissen zügig abgewickelt wird, damit die sich daraus ergebenden leistungsrechtlichen Konsequenzen für den laufenden Leistungsbezug unverzüglich abgeleitet werden können (Anrechnung, ggf. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen). Beide Regelungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.

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