0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde die Vorschrift durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für Beamte zu den jeweiligen Anteilen der Besoldungsgruppen in der Beamtenschaft der Bundesagentur für Arbeit insgesamt dar. § 17 Abs. 1 BHO regelt (seit 1.1.2020) grundsätzlich Obergrenzen für Beförderungsämter. Mit der Möglichkeit, von diesen Obergrenzen abzuweichen, erreicht der Gesetzgeber, dass es ungeachtet der gesetzlichen und geschäftspolitischen Intention, in der Bundesagentur für Arbeit vorrangig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und somit möglichst wenig Beamtinnen und Beamte zu beschäftigen, zu keinen Schlechterstellungen der Beamtenschaft hinsichtlich der Beförderungsmöglichkeiten kommt. Die Anzahl der Beamten bei der Bundesagentur für Arbeit nimmt durch Pensionierungen kontinuierlich ab. Die problemadäquate Lösung liegt in der Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit, in ihren Personalhaushalt Planstellen auch dann einzustellen und auszuweisen, wenn dadurch bei bestimmten Besoldungsgruppen die im BBesG ausgewiesenen Anteile überschritten werden. Voraussetzung hierfür ist einerseits eine Verringerung der Planstellen für Beamte bei der Bundesagentur für Arbeit und sich daraus ergebende Verschlechterungen bei den Beförderungsverhältnissen der verbliebenen Beamten. Die Überschreitung der Obergrenzen darf nur vorgenommen werden, soweit allein dadurch Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse für die bei der Bundesagentur für Arbeit noch verbliebenen Beamten vermieden werden können. Zu einem anderen Zweck ist das Überschreiten der Obergrenzen nicht gestattet. § 392 ändert nichts daran, dass der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, den der Verwaltungsrat als oberstes Selbstverwaltungsorgan feststellt (beschließt), durch die Bundesregierung zu genehmigen ist.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift resultiert aus den sich aus § 387 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Folgen. Diese Regelung bestimmt, dass in der Bundesagentur für Arbeit vorrangig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die gesetzliche Bestimmung folgt der geschäftspolitischen Intention des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit, im Hinblick auf die Flexibilität des Personaleinsatzes auf Beamte weitgehend zu verzichten. Deshalb werden bei der Bundesagentur für Arbeit seit einigen Jahren keine Beamtenverhältnisse mehr systematisch neu begründet. Das führt im Ergebnis dazu, dass jeweils bei Erreichen der Altersgrenze eines aktiven Beamten bzw. einer aktiven Beamtin die Zahl der Planstellen für Beamte bei der Bundesagentur für Arbeit verringert wird. Die Möglichkeit der sog. In-sich-Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 bis 6 hat entgegen einiger Befürchtungen weder zu einem erhöhten Druck auf die Beamten der Bundesagentur für Arbeit geführt, im Hinblick auf fehlende Beförderungsmöglichkeiten ein Angestelltenverhältnis einzugehen, noch zu systematisch ersichtlich weggefallenen Beförderungsmöglichkeiten überhaupt.

 

Rz. 4

Eine Verringerung der Planstellen bei der Bundesagentur für Arbeit hat jedenfalls dann, wenn ein rechnerisch zu ermittelnder Mindestumfang erreicht wird, Auswirkungen auf die Verteilung der Besoldungsstufen. In den Konfigurationen der Behörden werden die Anteile grundsätzlich kegelförmig ausgewiesen, d. h. je höher die Besoldungsgruppe ist, desto weniger Planstellen werden zur Verfügung gestellt.

 
Praxis-Beispiel

Ist der Anteil der Besoldungsgruppen im gehobenen Dienst für die Besoldungsstufe A 13 auf 30 % und für die Besoldungsstufe A 12 auf 40 % festgesetzt, so geht mit einer Verminderung der Planstellen für Beamtinnen und Beamte in der Bundesagentur für Arbeit von z. B. 20.000 auf 15.000 (ungeachtet etwaiger Rundungsregelungen) eine Verminderung der Planstellen in der Besoldungsgruppe A 13 von 6.000 auf 4.500, also 1.500 Stellen, und in der Besoldungsgruppe A 12 von 8.000 auf 6.000, also 2000 Stellen, einher. Bei weiterer Verminderung der Planstellen insgesamt sinken auch die Anteile der einzelnen Besoldungsgruppen weiter.

 

Rz. 5

Eine Verminderung der Planstellen kann dazu führen, dass sich bei gegebenen Strukturen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, im Bundesgebiet Verhältnisse ergeben, die es nicht mehr erlauben, einen Beamten bzw. eine Beamtin funktionsgemäß zu befördern, obwohl alle Beamten auf dem gleichen Dienstposten in Dienststellen z. B. anderer Behörden höher besoldet werden. In diesem Fall scheitert eine Beförderung allein an dem gesunkenen Anteil. § 392 ermächtigt dazu, den nach dem BBesG vorgesehenen Anteil außer Betracht zu lassen und zu überschreiten. Der zu überschreitende Anteil wird in § 17 Abs. 1 BHO geregelt. Die Vorschrift...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge