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Die Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für Beamte zu den jeweiligen Anteilen der Besoldungsgruppen in der Beamtenschaft der Bundesagentur für Arbeit insgesamt dar. § 17 Abs. 1 BHO regelt (seit 1.1.2020) grundsätzlich Obergrenzen für Beförderungsämter. Mit der Möglichkeit, von diesen Obergrenzen abzuweichen, erreicht der Gesetzgeber, dass es ungeachtet der gesetzlichen und geschäftspolitischen Intention, in der Bundesagentur für Arbeit vorrangig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und somit möglichst wenig Beamtinnen und Beamte zu beschäftigen, zu keinen Schlechterstellungen der Beamtenschaft hinsichtlich der Beförderungsmöglichkeiten kommt. Die Anzahl der Beamten bei der Bundesagentur für Arbeit nimmt durch Pensionierungen kontinuierlich ab. Die problemadäquate Lösung liegt in der Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit, in ihren Personalhaushalt Planstellen auch dann einzustellen und auszuweisen, wenn dadurch bei bestimmten Besoldungsgruppen die im BBesG ausgewiesenen Anteile überschritten werden. Voraussetzung hierfür ist einerseits eine Verringerung der Planstellen für Beamte bei der Bundesagentur für Arbeit und sich daraus ergebende Verschlechterungen bei den Beförderungsverhältnissen der verbliebenen Beamten. Die Überschreitung der Obergrenzen darf nur vorgenommen werden, soweit allein dadurch Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse für die bei der Bundesagentur für Arbeit noch verbliebenen Beamten vermieden werden können. Zu einem anderen Zweck ist das Überschreiten der Obergrenzen nicht gestattet. § 392 ändert nichts daran, dass der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, den der Verwaltungsrat als oberstes Selbstverwaltungsorgan feststellt (beschließt), durch die Bundesregierung zu genehmigen ist.

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