0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt allein den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit dazu, die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit zu ernennen (Abs. 1). Damit trägt die Vorschrift dem Leitungsgefüge in der Bundesagentur für Arbeit, das durch einen 3-köpfigen Vorstand bestimmt wird, Rechnung. Das Ernennungsrecht wird einheitlich geregelt und unterscheidet insbesondere nicht nach Besoldungsgruppen.

Abs. 2 bestimmt, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Ernennungsbefugnisse auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen darf. Durch das veränderte Leitungsgefüge hat sich am Ernennungsrecht nichts Grundsätzliches verändert. Von der Delegierungsmöglichkeit hat der Vorstand durch eine Anordnung in demselben Umfang Gebrauch gemacht wie das zu den Zeiten davor der Fall gewesen ist. Abs. 2 Satz 2 verpflichtet ihn allerdings im Sinne von Klarheit und Transparenz über beamtenrechtliche Befugnisse, die Ernennungsbefugnisse detailliert nachvollziehbar zu delegieren. Das ist durch Anordnung v. 22.7.2008 geschehen, die im BGBl. I S. 1405 verkündet worden ist. Die Übertragungsrechte werden für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 14 einheitlich vergeben, Ausnahmen gesondert aufgeführt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Das Ernennungsrecht des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit entspricht seiner Funktion, die Leitung und Geschäftsführung der Behörde zu übernehmen. Das Ernennungsrecht obliegt dem Vorstand allein, eine gesetzliche Regelung, die Abhängigkeiten zum Verwaltungsrat oder anderen Selbstverwaltungsorganen herstellt, besteht nicht.

 

Rz. 4

Durch eine Ernennung wird ein Beamtenverhältnis begründet (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Zeit), ein Beamtenverhältnis umgewandelt (z. B. in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) oder ein Amt verliehen. Nach der Verleihung eines ersten Amtes handelt es sich dabei regelmäßig um eine Beförderung, wenn das neue Amt mit einem anderen, höheren Endgrundgehalt versehen ist. Eine Ernennung wird durch Übergabe einer Ernennungsurkunde vollzogen. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der allerdings der Mitwirkung der zu ernennenden Person bedarf. Erst mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde entfaltet die Ernennung Wirksamkeit.

 

Rz. 5

Die Ermächtigung des Abs. 2, die dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit gibt, seine Befugnisse auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen, entspricht praktischen und wirtschaftlichen Erfordernissen. Da es für eine Ernennung einer Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf, wäre ohne die Delegationsbefugnis einerseits eine erhebliche Reisetätigkeit mit dem Ernennungsgeschäft verbunden, andererseits wäre der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit in beträchtlichem Umfang zeitlich gebunden und könnte dementsprechend weniger seinen Kernaufgaben zur Geschäftsführung nachkommen.

 

Rz. 6

Die Übertragungsmöglichkeit auf andere Bedienstete wird durch Delegation in die Dienststellen ausgefüllt. Damit wird der bundesweiten Vernetzung der Bundesagentur für Arbeit Rechnung getragen. Abs. 2 Satz 2 zwingt den Vorstand allerdings dazu, im Sinne von Rechtsklarheit und Transparenz die Übertragungen genau festzulegen. Das bezieht sich nicht auf konkrete Personen. So kann der Vorstand die jeweiligen Leiter der Dienststellen mit der Befugnis zur Ernennung ausstatten.

 

Rz. 7

In der Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts wird dazu hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit speziell zwischen Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand unterschieden. Daneben werden die Dienstpostenübertragung sowie die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung bestimmt und die Befugnisse der obersten Dienstbehörde, zur Entscheidung über Widersprüche, bei Klagen und nach dem Bundesdisziplinargesetz geregelt. Damit wird zugleich die Ermächtigung in § 387 Abs. 2 ausgefüllt.

 

Rz. 8

Durch die hierarchische Organisation der Bundesagentur für Arbeit über die Ebenen Zentrale (in Nürnberg), Regionaldirektionen (10 Dienststellen mit den Bundesländern als räumliches Zuständigkeitskriterium) und den mehr als 150 Agenturen für Arbeit auf örtlicher Ebene werden auch die Befugnisse in erster Linie nach der räumlichen Zuständigkeit der Dienststellen und die ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamte verteilt. In der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und den Regionaldirektionen werden regelmäßig die für das Personal zuständigen Geschäftsführer befugt. Für die Umsetzung der Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit bedeutsame Dienstposten werden den Befugnissen der obersten Dienstbehörde unterworfen. Damit stellt der Vorstand sicher, dass die geschäftspolitischen Ziele ...

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