Rz. 35

Mit Abs. 3 ist der Gesetzgeber der Möglichkeit entgegengetreten, dass die Geschäftsleitung (Vorstand) Berichte der Innenrevision geheim halten könnte und das Aufsichtsgremium dadurch seinen Pflichten nicht nachkommen könnte. Deshalb hat der Vorstand die Berichte der Innenrevision unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Verwaltungsrat vorzulegen (Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 36

Verwaltungsrat und Vorstand der Bundesagentur für Arbeit haben sich darauf verständigt, dass die Revisionsberichte durch den Vorstand dem Verwaltungsrat zugeleitet werden.

 

Rz. 37

Praktische Folge hiervon ist, dass die Fachbereiche zuvor keine Gelegenheit haben, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen, insbesondere auch dazu, inwieweit die Vorschläge der Innenrevision umgesetzt werden sollen. Dies geschieht dann allerdings im Zuge der Behandlung der Berichte im Verwaltungsrat. Hier kann der Vorstand Stellung nehmen und Maßnahmen erläutern. Regelmäßig wird auch der Leiter der Innenrevision anwesend sein und jederzeit das Wort ergreifen können.

 

Rz. 38

Die Innenrevision ist damit qualitativ noch mehr in die Verantwortung genommen, denn sie kann ihre Berichte aufgrund von Hinweisen der Fachabteilungen vor Weiterleitung an Vorstand und Verwaltungsrat nicht mehr korrigieren. Offensichtliche Berichtsmängel gehen damit zu ihren Lasten. Davon unbenommen besteht die Möglichkeit, den jeweiligen Entwurf eines Revisionsberichtes dem Fachbereich zur Stellungnahme zuzuleiten. Auf diese Weise können mögliche Divergenzen rechtzeitig ausgeräumt werden und müssen nicht in den Sitzungen der Selbstverwaltung diskutiert werden. Das setzt allerdings die Bereitschaft der Internen Revision voraus, ggf. auf die Argumentation des Fachbereiches einzugehen.

 

Rz. 39

Dem Verwaltungsrat sind auch regionale Berichte, die Ergebnisse kleinerer Untersuchungen in einzelnen Bezirken der Regionaldirektionen zusammenfassen, zugänglich zu machen.

 

Rz. 39a

Nach Abschluss der Beratungen werden die Prüfberichte für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich im Internet veröffentlicht.

 

Rz. 40

Wesentliche Aufgabe der Innenrevision ist, die Umsetzung der Maßnahmen, soweit die Fachabteilungen dies bekundet haben oder vom Vorstand dazu verpflichtet worden sind, zu verfolgen. Dieses sog. Follow up stellt fest, ob und ggf. welche Maßnahmen vollständig und zeitgerecht umgesetzt worden sind. Die Ergebnisse werden in einem Fortschrittsbericht zusammengefasst, der im Bereich der Arbeitsförderung auch der Selbstverwaltung vorgelegt wird. Zusätzlich sind die Maßnahmen qualitativ zu bewerten und damit die Grundlage für eine evtl. Folgeuntersuchung zu schaffen. Notwendiger Handlungsbedarf wird ebenfalls im Fortschrittsbericht aufgeführt.

 

Rz. 41

Die Berechtigung der Beschäftigten der Innenrevision, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen, wird durch den Gesetzgeber in Abs. 3 Satz 2 ohne Not auf die Beratung der Berichte eingeschränkt. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Leitung der Innenrevision an den Sitzungen teilnehmen muss. Insoweit bietet es sich an, dass jedenfalls der für die relevante Prüfung verantwortliche Mitarbeiter der Innenrevision, ggf. zusätzlich, an der Sitzung teilnimmt.

 

Rz. 42

Das jederzeitige Recht der Innenrevision, das Wort zu ergreifen, korrigiert Mängel der Vergangenheit, nachdem es einem Revisor in der Vergangenheit nicht gelungen war, sich im erforderlichen Umfang Gehör zu verschaffen. Die Befugnis ist aus dieser Sicht vom Gesetzgeber darauf ausgelegt worden, dem Verwaltungsrat Sachverhalte zur Kenntnis zu bringen, die bei den Prüfungen beobachtet und festgestellt worden sind. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen seiner Geschäftsführung entsprechende Hinweise aufgreifen wird. Von daher hat die Regelung in der Praxis eher die Bedeutung, möglichen Missverständnissen beim Verwaltungsrat vorzubeugen, indem der Vertreter der Innenrevision im Sinne von Validität, Reliabilität und Manipulationsresistenz der Prüfergebnisse klarstellende Erläuterungen abgibt, weil Prüfberichte dem Umfang nach auf die steuerungsrelevanten Inhalte beschränkt werden.

 

Rz. 42a

Dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit werden auch die relevanten Prüfberichte zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeleitet. Damit gehen die Verwaltung und das BMAS mehr einen konstruktiven Weg der Zusammenarbeit als den, bei dem der Verwaltungsrat wegen des Hinweises auf die Fachaufsicht des BMAS und des Tätigwerdens der Bundesagentur für Arbeit ohne Selbstverwaltung aus diesem Grund, die Vorlage von Prüfberichten jeweils unter Hinweis auf Rückwirkungen auf die Arbeitsförderung oder die Arbeitslosenversicherung gesondert einfordern muss.

 

Rz. 42b

Revisionsberichte der Innenrevision sind nicht grundsätzlich dazu geeignet, sich den aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergebenden Pflichten zu entziehen. Revisionsberichte sind daher im Grundsatz durch die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit im Internet zugänglich zu machen. V...

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