Rz. 3

In einem zeitlichen Zusammenhang mit der gesetzlich verfügten Einrichtung einer Innenrevision bei der Bundesagentur für Arbeit stehen die Vorbereitungsarbeiten zur Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention v. 16.8.1998. Dort wird auf die Einrichtung von internen Revisionen in den Behörden des Bundes hingewirkt (§ 6). Die Gesetzesmaterialien zu § 398 a. F. nehmen darauf zwar nicht Bezug. Gleichwohl hat dieser Zusammenhang Auswirkungen auf die Aufgabenstellung der Innenrevision in der Bundesagentur für Arbeit. Soweit die Innenrevision nach § 49 SGB II tätig wird, ist auf die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 47 SGB II hinzuweisen. Das bedeutet insbesondere, dass die Innenrevision insoweit ohne Selbstverwaltung tätig wird, der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit also nur begrenzten Einfluss hat.

 

Rz. 4

Die Innenrevision ist Teil eines Prüfsystems, das die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Rechtskreis des SGB III mit externen und internen Kontrollen überzieht. Die externe Kontrolle wird vom Bundesrechnungshof (BRH) wahrgenommen. Dessen Beschäftigte prüfen insbesondere die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesagentur für Arbeit (externe Haushalts- und Finanzkontrolle). Hinsichtlich der Bundesagentur für Arbeit bedient sich der BRH dabei ab 2004 seiner Rechnungsprüfungsämter, nachdem aufgrund der Aufhebung des § 77b SGB IV durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das Vorprüfungsamt der Bundesagentur für Arbeit als besondere Dienststelle aufgelöst wurde.

 

Rz. 5

Die Innenrevision ist nunmehr Teil der Internen Revision der Bundesagentur. Neben ihr besteht die Agenturrevision, die aus dem ehemaligen Vorprüfungsamt hervorgegangen ist. Die Agenturrevision prüft Dienststellen ganzheitlich. Nach Abschluss der Prüfung vergibt die Agenturrevision ein Testat über die Ordnungsmäßigkeit und Qualität der Aufgabenerledigung; bei gravierenden Mängeln kann sie es verweigern. Das schließt Agenturrevision in Teilaufgaben, auch ohne die Vergabe von Testaten nicht aus.

 

Rz. 6

Die Prüfungen der Innenrevision und des BRH wiesen in der Vergangenheit Redundanzen in erheblichem Umfang auf, was schon unter den Gesichtspunkten der Prüfaktualität und der Fehlervermutung nahe liegt. Der BRH ist häufig darauf aus, bundesweiten Handlungsbedarf aufgrund einer Prüfung in wenigen Dienststellen darzustellen und durch besonders krasse Beispiele zu untermauern. Jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt der BRH dem BMAS seine Prüfberichte teilweise unmittelbar zur Verfügung und nicht der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 7

Mit der Einrichtung der Innenrevision ist der sog. Ämterprüfdienst der Bundesagentur für Arbeit entfallen. Dieser führte u. a. bereits ganzheitliche Prüfungen von Dienststellen durch. Dieser Prüfansatz ist durch die Agenturrevision in modernisierter Form wieder eingeführt.

 

Rz. 8

Die Neuorganisation der Führung der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Selbstverwaltung im Jahr 2002 war auch von der Überlegung geprägt, die Innenrevision mit Rechten auszustatten, die gewährleisten, dass sich die Prüfer an maßgebender Stelle Gehör verschaffen können.

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