Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Geschäftsführung auf der mittleren Verwaltungsebene des 3-stufigen Aufbaus der Bundesagentur für Arbeit.

Abs. 1 legt fest, dass die Regionaldirektionen von einer Geschäftsführung und damit von einem Kollegialorgan geleitet werden. Diese besteht nach Abs. 1 Satz 2 aus einem Vorsitzenden der Geschäftsführung und 2 Mitgliedern der Geschäftsführung. Anders als bei den Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit wird damit nicht nach der Größe der Bezirke der Regionaldirektionen, insbesondere auch nicht nach der Anzahl der zu einem Bezirk gehörenden Agenturen für Arbeit unterschieden. Keine Regionaldirektion hat eine Geschäftsführung von weniger als 3 Mitgliedern. Dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bleibt es aber unbenommen, die Zuständigkeiten innerhalb der Regionaldirektionen unterschiedlich festzulegen bzw. dies den Regionaldirektionen selbst zu überlassen. Neuabgrenzungen der Bezirke der Regionaldirektionen kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zwar jederzeit vornehmen, bedarf aber dazu der Zustimmung des Verwaltungsrates. Dies ist in der Satzung der Bundesagentur für Arbeit normiert.

 

Rz. 2a

Abs. 2 bestimmt, dass die Mitglieder der Geschäftsführung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestellt werden. Damit wird gewährleistet, dass der Vorstand durch seine Personalauswahl die Verfolgung seiner strategischen und geschäftspolitischen Ziele durch die Regionaldirektionen durchsetzen kann. Diese werden insbesondere von den Rahmenzielen bestimmt, die der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Bundesregierung vereinbart (vgl. § 1 Abs. 3). Die Regelung des Satzes 2, nach der der Vorstand den Verwaltungsrat vor der Bestellung zu hören hat, ist ein Äquivalent zur Anhörung des Verwaltungsausschusses vor der Bestellung der (vorsitzenden) Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit. Dabei wird das Anhörungsrecht dem Verwaltungsrat eingeräumt, weil die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Aufgabenstellung der Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene nicht vertreten ist.

 

Rz. 2b

Die ebenfalls in Satz 2 enthaltene Verpflichtung, die beteiligten Landesregierungen anzuhören, beruht auf § 367 Abs. 3. Danach haben die Regionaldirektionen zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder mit den Landesregierungen zusammenzuarbeiten. Zur Vermeidung von Störungen können die Landesregierungen auf mögliche Risikopotenziale bezogen auf bestimmte vorsitzende Personen der vorgesehenen Geschäftsführungen und deren Haltung aufmerksam machen. Davon wird das Entscheidungsrecht des Vorstands nicht berührt. In diesem Zusammenhang ist auch § 368 Abs. 3 von Bedeutung. Danach können die Regionaldirektionen befristete Arbeitsmarktprogramme der Länder durchführen.

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