Rz. 26

Abs. 4 verpflichtet den Vorsitzenden des Vorstandes wie die anderen Mitglieder des Vorstandes zur Verschwiegenheit über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus. Es handelt sich um eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Amtlich bekannt geworden bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der jeweilige Vorstand mit der Angelegenheit befasst gewesen sein muss. Die Verschwiegenheitspflicht ist dem Beamtenrecht entnommen. Sie wird richtigerweise nicht auf alle Angelegenheiten ausgedehnt, die jemals bekannt geworden sind, sondern nur auf geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte. Eine Abgrenzung kann im Einzelfall auf Schwierigkeiten stoßen. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, nicht aber in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis tätig wird. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten können in Verträgen nach Abs. 6 geregelt werden.

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