Rz. 12

Der Verwaltungsrat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden übrigen Vorstandsmitglieder zu unterbreiten. Das BMAS ist nur insoweit beteiligt, als es Sitze der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat einnimmt, insoweit hat die Bundesregierung für 3 Mitglieder des Bundes ein Vorschlagsrecht (vgl. § 379 Abs. 2). Im Regelfall nimmt das BMAS nur einen der Sitze ein, im Übrigen werden die Interessen der Bundesländer und der Kommunen berücksichtigt.

 

Rz. 12a

Das Vorschlagsrecht besteht je nach tatsächlicher Situation hinsichtlich des gesamten Vorstandes oder nur hinsichtlich einer oder mehrerer Vakanzen. Das Vorschlagsrecht schließt eine Spezifikation ein, der Verwaltungsrat darf also ausdrücklich nach dem Vorsitzenden des Vorstands und den übrigen Vorstandsmitglieder differenzieren und insoweit getrennte Vorschläge unterbreiten. Das Gesetz schreibt dem Verwaltungsrat nicht vor, dass er einen Vorschlag nur unterbreiten darf, wenn sich eine Mehrheit für den Vorschlag ausgesprochen hat. Der Vorschlag muss auch nicht durch eine vorherige Wahl oder in sonstiger Weise begründet werden. Eine Wahl innerhalb des Verwaltungsrates ist im Gesetz nicht vorgesehen, gleichwohl aber zulässig. Schließlich ist der Verwaltungsrat nicht verpflichtet, überhaupt einen Vorschlag zu unterbreiten.

 

Rz. 13

Das Gesetz geht davon aus, dass der Verwaltungsrat sein Vorschlagsrecht initiativ ausübt. Nur für den Fall, dass dies nicht geschieht, etwa weil im Verwaltungsrat kein Einvernehmen über einen Vorschlag erzielt werden kann oder der Verwaltungsrat ersichtlich keine Vorschlagsinitiative ergreift, wird die Bundesregierung den Verwaltungsrat zu einem Vorschlag auffordern. Das dient insbesondere der Vermeidung übermäßiger Verzögerungen bei der Besetzung des jeweiligen Vorstands, sei es als Vorsitzender des Vorstands oder als Mitglied des Vorstands. Die Aufforderung ist Voraussetzung dafür, dass das Vorschlagsrecht des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Satz 2 erlöschen kann. Ab dem Zugang der Aufforderung bleiben dem Verwaltungsrat 4 Wochen zur Unterbreitung eines Vorschlags. Dieser ist wie die Aufforderung an keine bestimmte Form gebunden. Es darf davon ausgegangen werden, dass Schriftform praktiziert wird. Dennoch ist nicht damit zu rechnen, dass ein Zugang/Nichtzugang am Fristende zwischen der Bundesregierung und dem Verwaltungsrat streitig werden könnte.

 

Rz. 14

Unterbreitet der Verwaltungsrat einen Vorschlag fristgerecht, erlischt sein Vorschlagsrecht auch dann nicht, wenn die Bundesregierung den Vorschlag nicht annimmt. Vielmehr ist dem Verwaltungsrat in diesem Fall eine neue 4-wöchige Frist eingeräumt, innerhalb der er einen anderen Vorschlag unterbreiten kann, aber nicht muss (Abs. 1 Satz 3). Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Zustimmungsverweigerung.

 

Rz. 14a

Dieses Verfahren kann beliebig oft wiederholt werden, solange der Verwaltungsrat einen Vorschlag fristgerecht unterbreitet und die Bundesregierung dem Vorschlag nicht zustimmt. Eine solche wohl eher politisch motivierte Auseinandersetzung zwischen dem Verwaltungsrat und der Bundesregierung dürfte aber nicht im Interesse der beiden Organe liegen, weil dies dem Ansehen des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit wie den vorgeschlagenen Personen erheblichen Schaden zufügen würde. Nach a. A. darf die Bundesregierung nach Ablehnung von 2 Vorschlägen des Verwaltungsrates den Vorstand selbst benennen. Deshalb wird es im Vorfeld eine informelle Abstimmung zwischen dem Verwaltungsrat und der Bundesregierung geben, entsprechende Signale können die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Mitglieder im Verwaltungsrat aussenden.

 

Rz. 15

Abs. 1 Satz 4 stellt klar, dass unabhängig von dem Verfahren zur Wiederholung von Vorschlägen die Bundesregierung über die Benennung des Vorstands entscheidet. Ihr kommt das Letztentscheidungsrecht zu. Ein Vorschlag des Verwaltungsrates führt also nicht automatisch auch zur Benennung. Die Benennung des Vorstands, des Vorsitzenden des Vorstands oder eines bzw. beider Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die Bundesregierung gegenüber dem Bundespräsidenten. Der Bundesregierung obliegt auch die Zustimmung zu den Verträgen, die mit dem Vorsitzenden des Vorstands und den übrigen Vorstandsmitgliedern geschlossen werden (Abs. 4).

 

Rz. 16

Amtsträger ist nach deutschem Recht derjenige, der in einem bestimmten Anstellungs-, Auftrags-, Anvertrauens- oder Dienstverhältnis insbesondere zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Bundesagentur für Arbeit steht. Der Begriff des Amtsträgers ist nicht deckungsgleich mit dem des Beamten. Es kann sich bei einem Amtsträger sowohl um einen Beamten als auch um eine Person in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z. B. Pfarrer) handeln, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bestellt oder ernannt wurde.

 

Rz. 16a

Bedeutung erlangt der Begriff des Amtsträgers nicht nur im Verwaltungsrecht und im Staatshaf...

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