Rz. 13

Abs. 5 Satz 1 verbietet Vorstandsmitgliedern die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat hat nach § 373 Abs. 1 den Vorstand zu überwachen, während dem Vorstand die Leitung und Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit übertragen ist. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine klare Trennung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Verwaltung und der Selbstverwaltung erreichen. Das bedingt den Ausschluss jeglicher Interessenkonflikte, die dadurch entstehen könnten, dass ein Vorstandsmitglied als Mitglied des Verwaltungsrates seine eigene Geschäftsführung überwacht und kontrolliert.

 

Rz. 14

Die Regelung schließt nicht aus, dass ein früheres Vorstandsmitglied nach Beendigung seiner Amtszeit in den Verwaltungsrat berufen wird. Ebenso kann ein früheres Mitglied des Verwaltungsrates in den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit berufen werden (vgl. aktuell das Vorstandsmitglied Geldleistungen u. a.). Je nach Ausgestaltung weiterer Funktionen darf ein Vorstand der Bundesagentur für Arbeit diese neben seiner Vorstandstätigkeit übernehmen, früher schon z. B. die Leitung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Hertie-Stiftung. Bisher ist es nicht vorgekommen, dass ein Mitglied des Vorstands in den Verwaltungsrat gewechselt wäre oder dies angestrebt hätte.

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