Rz. 24

Die Frist von 3 Monaten nach Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf das rechtliche Ende des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses, nicht etwa auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Das BSG stellt allerdings in seiner Rechtsprechung v. 13.3.2018 (B 11 AL 12/17 R) auf das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses ab, was allerdings in der Mehrzahl der Fälle auch mit dem rechtlichen Ende des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses übereinstimmt. Eine Frist 3 Monate vor dem Ende des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses wird gewahrt, wenn die Meldung am Tag nach dem Ende 3 Monate zuvor erfolgt, also bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September spätestens am 1. Juli.

 

Rz. 25

Bei Eintritt der Meldepflicht weniger als 3 Monate vor dem Ende des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses wird die Frist von 3 Tagen eingehalten, wenn die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Kenntnisnahme von der Meldepflicht erfolgt, an denen die Agentur für Arbeit dienstbereit ist. In Fällen der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit werden diese Tage nicht auf die Frist von 3 Tagen angerechnet.

 

Rz. 26

Das Meldeverfahren ist im Gesetz eindeutig geregelt. Die Meldung muss persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Die betroffene Person darf sich alternativ zunächst formlos arbeitsuchend melden, also den Status als Arbeitsuchender lediglich anzeigen, wenn die zur Identifikation und weitere Bearbeitung im Verwaltungsverfahren notwendigen persönlichen Daten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum oder ersatzweise die Nummer, unter der die Akten in der Agentur für Arbeit geführt werden) sowie das Beendigungsdatum angegeben werden. Diese Anzeige ist jedoch nur gültig, wenn die persönliche Meldung nach Terminvereinbarung nachgeholt wird (Abs. 1 Satz 3). Die Anzeige kann formlos, auch durch Anruf, E-Mail oder einen Vertreter erfolgen.

 

Rz. 27

Der Termin zur persönlichen Vorsprache ist zu vereinbaren, die Agentur für Arbeit darf ihn nicht einseitig bestimmen, auch deshalb, weil der Arbeitsuchende noch in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis steht. Allerdings soll der Arbeitgeber den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden dafür freistellen (vgl. § 2). Im Zweifel wird der Meldepflichtige nachzuweisen haben, dass ihm alle Terminangebote unzumutbar sind.

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