Rz. 17

Die persönliche Arbeitsuchendmeldung ist wie die Arbeitslosmeldung eine Tatsachenerklärung. Kommt der Ausbildung- oder Arbeitsuchende seiner Verpflichtung nicht nach, hindert – anders als eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung als materielle Anspruchsvoraussetzung – dies nicht die Entstehung des Anspruchs auf Alg. Verfassungsrechtliche Probleme lassen sich der Verpflichtung nicht entnehmen. Bei abstrakter Betrachtung besteht die objektive Möglichkeit einer Vermeidung oder früheren Beseitigung von Arbeitslosigkeit. Auch liegt ein Eingriff in die Eigentumsgarantie in Bezug auf den Anspruch auf Alg nicht vor. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber weiterhin beobachtet, ob die Möglichkeit zu einer frühzeitigeren Eingliederung in den Arbeitsmarkt realistisch besteht.

 

Rz. 18

Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht grundsätzlich immer, wenn das Ende des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses bekannt wird (dazu Rz. 16 f.), soweit kein Ausnahmesachverhalt vorliegt (vgl. Rz. 10 ff.). Insbesondere ist zunächst nicht relevant, ob ein befristetes Verhältnis zu Ende geht oder ob es sich um ein Versicherungspflichtverhältnis handelt. Die Meldepflicht tritt unmittelbar ein, die Arbeitsuchendmeldung muss jedoch nicht in jedem Fall sofort vollzogen werden. Der Gesetzgeber gibt der betroffenen Person jedoch auf, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Der Gesetzgeber hat auch vermieden, eine bestimmte Agentur für Arbeit zu normieren, die Meldung kann bei jeder Agentur für Arbeit vollzogen werden. Dem Arbeitsuchenden verbleibt also ein Zeitfenster bis zur Arbeitsuchendmeldung, wenn er früher als 3 Monate vor der Beendigung Kenntnis erhält. Das betrifft Arbeitsverhältnisse mit längerer Kündigungsfrist und Auszubildende, die schon frühzeitig davon erfahren, dass sie nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden.

 

Rz. 19

In den Fällen mit kurzer Kündigungsfrist erfahren Arbeitnehmer häufig erst von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zum Beendigungszeitpunkt keine 3 Monate mehr liegen. In einem solchen Fall hat die Arbeitsuchendmeldung nach Abs. 1 Satz 2 innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme zu erfolgen. Aus der Vorschrift des Abs. 1 selbst ergibt sich nicht, welche konkreten Anforderungen an eine solche Kenntnis zu stellen sind. Da die Kenntnisnahme die Basis für die Berechnung der in Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen ist, ist aber die genaue Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes maßgebend (Bay. LSG, Urteil v. 27.1.2015, L 10 AL 382/13). Diese erlangt ein Arbeitnehmer demnach i. d. R. durch den Zugang einer Kündigung oder durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages. Nicht ausreichend ist es, wenn einem Arbeitsnehmer bekannt ist, sein Arbeitsverhältnis werde irgendwann im Verlauf eines Monats enden. Es bedarf vielmehr der Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes des Versicherungspflichtverhältnisses (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 18.8.2005, B 7a/7 AL 80/04 R). Im entschiedenen Verfahren fehlte es an einer solchen konkreten Kenntnis eines Beendigungszeitpunktes. Zwar mag demnach i. d. R. davon auszugehen sein, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis eines Rechtsreferendars mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, mithin dem Ablegen der mündlichen Prüfung, endet. Im Hinblick auf den Inhalt der Merkblätter des OLG bzw. der Bezügestelle folgt jedoch, dass es sich bei dem zunächst bekannt gegebenen Tag der mündlichen Prüfung nur um den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt handelt. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verlegung der Prüfung mit der Folge, dass dann ein anderer Beendigungszeitpunkt eintreten würde, führt das dazu, dass ein konkreter Beendigungszeitpunkt vor dem Ablegen der mündlichen Prüfung nicht festgestanden hat. Damit begann die Frist zur Arbeitsuchendmeldung im entschiedenen Fall erst mit dem Tag der mündlichen Prüfung. Der Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers am Tag danach war damit im Hinblick auf die erst am Vortag erlangte Gewissheit, dass an diesem Tag das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis beendet wird, rechtzeitig. Anders als bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem diese zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird und insofern das Ende datumsmäßig unzweifelhaft feststeht, hängt die Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, nämlich der mündlichen Prüfung ab, dessen tatsächlicher Zeitpunkt immer – wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich – mit Unwägbarkeiten verknüpft ist.

 

Rz. 20

Kenntnis von der Meldepflicht wird auch nicht allein wegen der zeitlich relativ lange zurückliegenden Hinweise "unbeachtlich". Für die Frage, ob sich der Versicherte an früher erteilte Hinweise erinnert bzw. im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes zu erinnern hat, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei auch in den Blic...

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