Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in das SGB III aufgenommen worden und am 1.1.1998 in Kraft getreten.

Durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurden die Abs. 2 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 die Abs. 1, 2 und 4 geändert und ein Abs. 1a eingefügt.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) wurden mit Wirkung zum 1.5.2007 die Abs. 1, 1a, 2 und 4 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2920) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz für bessere Chancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügt. Zugleich wurden die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Abs. 3 bis 5.

Abs. 4 und 5 wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert, durch dasselbe Gesetz wird Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

Abs. 1 wird durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert, zugleich wird ein Abs. 1a eingefügt.

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