Rz. 21

Abs. 4 bestimmt die für die Berufung und Abberufung maßgebenden Regelungen für Stellvertreter. Die Berufung von Stellvertretern setzt wie bei ordentlichen Selbstverwaltungsmitgliedern die Berufungsfähigkeit nach § 378 voraus. Insbesondere dürfen auch Stellvertreter nicht in einem Arbeitsverhältnis oder Beamtenverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen. Das schließt auch die Beurlaubungen nach § 387 Abs. 3 ein. Stellvertreter werden von der Stelle berufen und abberufen, die auch für die ordentlichen Mitglieder zuständig ist. Die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in den Gruppen ist zu beachten.

 

Rz. 22

Die Abberufungsregeln des Abs. 3 gelten auch für die Stellvertreter. Allerdings bestimmt Abs. 4 Satz 2, dass ein Stellvertreter abzuberufen ist, wenn die Gruppe, der der Stellvertreter angehört, dies beantragt. In diesen Fällen steht der abberufenden Stelle kein Ermessen und kein eigenes Prüfrecht zu; sie hat dem Antrag nachzukommen. Die Sonderregelung steht in Einklang mit § 374 Abs. 4. Danach werden die Stellvertreter nicht von der vorschlagsberechtigten Stelle nach § 379 zur Berufung vorgeschlagen, sondern von der Gruppe der Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder der öffentlichen Körperschaften im Selbstverwaltungsorgan benannt. Deren Antragsberechtigung auf Abberufung ist daher folgerichtig. Die betroffene Gruppe soll deshalb die Möglichkeit haben, sowohl auf eigene Benennungsfehler bzw. -irrtümer ebenso prompt reagieren zu können wie auf sich ändernde Verhältnisse, z. B. in der Person des Stellvertreters oder das Verhalten. Damit wird im Ergebnis wie auch sonst umgesetzt, dass Vorschläge sowohl zur Berufung als auch zur Abberufung von derselben Stelle kommen.

 

Rz. 23

Zum 1.1.2019 ist in Abs. 4 Satz 1 die Verweisung auf Abs. 2 Satz 2 gestrichen worden. Die Gesetzesbegründung führt dazu folgerichtig aus, dass es sich dabei um die Beseitigung eines redaktionellen Fehlers handelt. Der Verweis in Abs. 4 Satz 1 auf Abs. 2 Satz 2 wurde entfernt, weil jede Gruppe im Verwaltungsrat ihre stellvertretenden Mitglieder benennt (§ 373 Abs. 6 Satz 2) und deshalb das BMAS bei der Berufung der stellvertretenden Mitglieder keinen Einfluss darauf hat, dass Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse. Da jede Gruppe im Verwaltungsausschuss bis zu 2 stellvertretende Mitglieder benennt (§ 374 Abs. 4 Satz 2), hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit keinen Einfluss darauf, dass Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen berücksichtigt werden.

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