Rz. 9

Berufungsstellen sind das BMAS für die Mitglieder des Verwaltungsrats, im Übrigen der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Die berufenden Stellen werden auf der Grundlage von Vorschlagslisten tätig, die die vorschlagsberechtigten Stellen bei ihnen einzureichen haben. Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses durch den Verwaltungsrat in einem Umfang von weit über 150 Verwaltungsausschüssen stellt für den Verwaltungsrat ein bürokratisches und unpersönliches Monster dar, das aus der fehlenden Selbstverwaltung auf der mittleren Ebene der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit folgt.

 

Rz. 10

Die berufenden Stellen haben die Vorschlagsberechtigung der vorschlagenden Stelle (§ 379 Abs. 1 bis 3) und die Berufungsfähigkeit der vorgeschlagenen Mitglieder zu prüfen. Dabei ist davon auszugehen, dass schon die vorschlagende Stelle die Berufungsfähigkeit geprüft hat und insoweit ein entsprechender Beleg der vorschlagenden Stelle genügt, aber vorhanden sein muss.

 

Rz. 11

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, z. B. weil die für die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vorschlagende Stelle keine wesentliche Bedeutung für die Interessenvertretung hat, weist die berufende Stelle den Vorschlag mit Verwaltungsakt zurück. Die Aktualität dieser Prüfung wird durch die Rechtsprechung z. B. zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften zur Jahreswende 2010/2011 bestätigt.

 

Rz. 12

Die berufenden Stellen haben beide Geschlechter mit dem Ziel gleichberechtigter Teilhabe zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 2). Diese dem BGremBG entnommene Regelung korrespondierte früher mit § 379 Abs. 4. Danach waren für jeden Sitz in der Selbstverwaltung grundsätzlich ein Mann und eine Frau vorzuschlagen, soweit keine gesetzliche Ausnahme maßgebend war (vgl. die Komm. zu § 379). Hieraus folgte, dass die berufende Stelle die Vorschlagsliste daraufhin überprüfen musste, ob die Regelungen des BGremBG und des § 379 Abs. 4 a. F. eingehalten sind. § 379 Abs. 4 a. F. wurde durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 24.4.2015 (BGBl. I S. 642) mit Wirkung zum 1.5.2015 aufgehoben. Durch dieses Gesetz wurden Regelungen normiert, die den Anteil von Frauen an Führungspositionen u. a. in Gremien im Einflussbereich des Bundes signifikant erhöhen und damit das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auch für den Bereich der Führungspositionen erfüllen, indem eine Geschlechterquote von mindestens 30 % für Aufsichtsräte vorgegeben wird, eine Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen eingeführt und schließlich als dritte Säule auch die gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes, nämlich das Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz novelliert und damit im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft spiegeln (vgl. BT-Drs. 18/3784). Der fehlende Bezug auf § 379 Abs. 4 a. F. ist daher unschädlich.

 

Rz. 12a

Können die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten werden, hat die vorschlagsberechtigte Stelle Korrekturen vorzunehmen. Ist sie dazu nicht bereit, ist die Vorschlagsliste mit Verwaltungsakt zurückzuweisen. Die vorschlagsberechtigte Stelle kann insbesondere von einer Doppelbenennung absehen, wenn sie für mehrere Sitze, wie bei den Gruppen der Selbstverwaltungsorgane stets der Fall, eine gleiche Anzahl Männer und Frauen vorschlägt.

 

Rz. 13

Den berufenden Stellen obliegt es grundsätzlich, für die Organe – bezogen auf die jeweilige Gruppe in einer Gesamtschau – Männer und Frauen gleichermaßen zu berücksichtigen. Das kann – bezogen auf eine Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan – nicht gelingen, weil jeder Gruppe eine ungerade Anzahl an Sitzen zusteht (im Verwaltungsrat 7, in den Verwaltungsausschüssen 5 Mitglieder, wenn die Obergrenzen des § 374 Abs. 4 ausgeschöpft werden).

 

Rz. 14

Bei Konkurrenz von Vorschlagslisten haben die berufenden Stellen die Sitze anteilmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen (Abs. 2 Satz 3). Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich die vorschlagsberechtigten Stellen nicht auf einen gemeinsamen oder auf übereinstimmende Vorschläge einigen konnten. Das Gesetz schreibt nicht vor, auf welche Weise und in welchem Umfang die berufenden Stellen ihr Ermessen auszuüben haben. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung liegt ebenso wie eine billige Berücksichtigung von Minderheiten zunächst nur vor, wenn die berufenden Stellen auf objektive Kriterien zurückgreifen. Dafür bietet sich im Bereich der Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Maß der Interessenvertretung, gemessen an den Organisierten an. Auf dieser Basis kann durch Verhältnisrechnung über die Zusammensetzung einer Gruppe entschieden werden. Dabei können Verfahren zum Einsatz kommen, wie sie auch bei der Sitzverteilung in den Parlamenten n...

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