Rz. 6

Die Mitglieder der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit werden nicht gewählt (vgl. die Sozialwahlen bei den anderen Sozialversicherungsträgern), sondern berufen. Die Berufung erfolgt für eine Amtsdauer von 6 Jahren, sofern nicht ein Mitglied lediglich für den Rest einer Amtsperiode (als Nachfolger) berufen wird. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Berufung vor. Die Berufung wird i. d. R. durch Berufungsschreiben vorgenommen und muss angenommen werden. Auch hierfür schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Verweigert das berufene Mitglied der Selbstverwaltung die Annahme der Berufung nicht ausdrücklich, kann die berufende Stelle von einer Annahme ausgehen. Hinter den fehlenden Formvorschriften steht die Annahme des Gesetzgebers, dass die vorschlagsberechtigten Stellen i. d. R. keinen Vorschlag ohne eine entsprechende vorherige Rücksprache mit dem zu berufenden Mitglied unterbreiten werden. Das entspricht jedenfalls einem bei Interessenvertretungen typischen Verfahrensablauf. Das schließt Ereignisse zwischen der vorherigen Rücksprache und dem eigentlichen Akt der Berufung nicht aus, die es dem zu berufenden Mitglied der Selbstverwaltung subjektiv oder objektiv unmöglich machen, die Berufung anzunehmen. Daher ist dieser letzte Schritt der Annahme einer Berufung eine notwendige Konsequenz des Berufungsverfahrens insgesamt, auch im Gegensatz zur Wahl.

 

Rz. 7

Vom Rechtscharakter her ist jede Berufung gleichwohl ein Verwaltungsakt. Dieser kann insbesondere von der vorschlagsberechtigten Stelle angegriffen werden, z. B. weil Frauen und Männer nicht gleichmäßig berücksichtigt wurden oder Minderheiten keine billige Berücksichtigung gefunden haben.

 

Rz. 8

Das Berufungsverfahren beruht auf dem Anstaltscharakter der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Beratung und Vermittlung. Diese stehen jedermann offen, wodurch ein unbestimmter Kreis von Nutzern einer für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Sozialversicherung typischen fest umrissenen Mitgliederschaft entgegensteht. Im Berufungsverfahren für stellvertretende Mitglieder kann die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern aufgrund der Berufungsregelungen durch die berufende Stelle nicht gewährleistet werden.

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