Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Berufung und Abberufung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Bundesagentur für Arbeit. Der betroffene Unterabschnitt umfasst die §§ 377 bis 379 und ist entgegen der für eine Berufung in die Selbstverwaltung maßgebenden Prozesskette aufgebaut. Die persönlichen Voraussetzungen dafür, berufen werden zu können, regelt § 378. In § 379 sind die Stellen geregelt, die Mitglieder für die jeweiligen Gruppen in der Selbstverwaltung vorschlagen dürfen.

 

Rz. 2a

Der Begriff Berufung bezeichnet die Bitte, einen bestimmten Platz in einer Kommission und Ähnliches einzunehmen oder ein Amt anzunehmen. Der Begriff ist daher nicht als Rechtsmittel gegen ein Urteil zu verstehen, wünschenswert ist jedoch das Verspüren eines inneren Rufs für die Aufgabe beim Berufenen. Ein Berufungsverfahren ist an sich eine Art Bewerbungsverfahren mit eigenen rechtlichen Rahmenvorgaben, das allerdings im Elften Kapitel nicht als solches, sondern über die Bestimmung vorschlagsberechtigter Stellen in § 377 eigenständig geregelt wird.

 

Rz. 2b

Im Rahmen des Berufungsverfahrens für den Verwaltungsrat wird keine Berufungskommission eingesetzt. Als solche könnte jedoch der Verwaltungsrat hinsichtlich der Berufung der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse verstanden werden; denn der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentlichen Körperschaften vertreten. Es wird auch weder eine Kandidatenliste erstellt noch eine Berufungsverhandlung geführt.

 

Rz. 2c

In diesem Sinne bestimmt Abs. 1, dass die Mitglieder wie auch die Stellvertreter, die gruppenbezogen fungieren, berufen werden. Die Änderung zum 1.4.2012 ist insoweit nur im Hinblick auf eine geschlechtsneutrale Ausformulierung zu betrachten.

 

Rz. 3

Abs. 2 bestimmt die berufenden Stellen. Das sind der Verwaltungsrat für die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Mitglieder des Verwaltungsrats. Daneben enthält Abs. 2 eine Regelung, wonach die berufende Stelle Frauen und Männer bei der Berufung gleichermaßen zu berücksichtigen hat. Damit wird eine ausgeglichene Teilhabe in den Gruppen des Selbstverwaltungsorgans angelegt. Ein gruppenübergreifender Ausgleich ist ausgeschlossen. Ein Bezug zur aufgehobenen Regelung des § 379 Abs. 4 a. F. ist nicht erforderlich. Die Regelung gilt seit dem 1.1.2019 nicht mehr für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder.

 

Rz. 3a

Abs. 2 Satz 3 bestimmt eine anteilmäßige Sitzverteilung, wenn mehr Vorschläge vorliegen als Berufungen zu vergeben sind. In diesen Fällen sind die Minderheiten angemessen zu berücksichtigen. Daraus geht hervor, dass die berufenden Stellen ein Auswahlrecht haben. Die Berücksichtigung von Minderheiten setzt voraus, dass diese gleichwohl vorschlagsberechtigt sind, weil sie für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben (vgl. § 379 Abs. 1). Das Gesetz gibt keine Kriterien vor, nach denen der Proporz herzustellen ist. Die Größe der Organisation und die Anzahl der vertretenen Mitglieder hat jedoch maßgebende Bedeutung. Der Minderheitenschutz richtet sich vor diesem Hintergrund nach der tatsächlichen Bedeutung der Minderheit.

 

Rz. 4

Abs. 3 regelt 4 Abberufungsgründe. Liegt einer der Gründe vor, hat die berufende Stelle keine Wahl; das betroffene Mitglied ist abzuberufen.

 

Rz. 4a

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Abberufung eines Mitglieds, wenn entweder eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung nicht vorgelegen hat. Damit gewährleistet der Gesetzgeber, dass die Berufungsfähigkeit des Mitglieds der Selbstverwaltung während der gesamten Amtsdauer über erhalten bleiben muss und nicht nur bei der Berufung vorliegen muss. Die Berufungsfähigkeit regelt § 378.

 

Rz. 4b

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sieht eine Abberufung bei grober Amtspflichtverletzung durch das Mitglied vor. Dabei muss es sich um gravierende Vorfälle handeln, die die Ausübung des Amts selbst oder die Verschwiegenheitspflicht betreffen. Die Vorschrift korrespondiert mit § 371 Abs. 6 und 8. Danach dürfen die Mitglieder der Selbstverwaltung in ihrer Ausübung ihres Ehrenamts nicht behindert oder benachteiligt werden. Im Gegenzug wird von ihnen eine korrekte Amtsausübung erwartet. Bei Zuwiderhandlungen haften sie entsprechend § 42 SGB IV (vgl. Komm. zu § 371). Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat sich die Feststellung, dass eines seiner Mitglieder seine Amtspflichten grob verletzt hat, vorbehalten (§ 3 Abs. 5 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit).

 

Rz. 4c

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verpflichtet zur Abberufung, wenn die vorschlagende Stelle es beantragt. Dies gilt ohne Einschränkungen nur für Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften, die damit bei einem Dienstpostenwechsel dafür Sorge tragen kann, dass einem solchen Wechsel ein Wechsel bei der Mitgliedschaft im Selbstverwaltungsorgan folgt. Bei den Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ...

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