Rz. 13

Satz 2 ermächtigt den Verwaltungsrat, feste Sätze zu beschließen. Seit dem 1.1.2005 gelten die Erstattungsgrundsätze des Verwaltungsrats v. 3.2.2005. Die Erstattungsgrundsätze sind in dieser Kommentierung berücksichtigt. Die Entschädigungssätze gelten seit dem 1.1.2005 unverändert.

 

Rz. 14

Umstritten ist, ob den Stellvertretern außerhalb des Vertretungsfalls eine Entschädigung gezahlt werden kann, wenn sie an den Sitzungen teilnehmen. Dies wird zum Teil verneint, obwohl die Gesetzesmaterialien diesen Fall ausdrücklich aufführen. Es ist gerade Sinn der Vorschrift, auch den Stellvertretern eine Entschädigung zu zahlen, um zu vermeiden, dass Stellvertreter an Sitzungen wegen des wirtschaftlichen Nachteils nicht teilnehmen, weil kein Vertretungsfall vorliegt; denn durch die Teilnahme wird die Arbeit der Selbstverwaltung in Vertretungsfällen erheblich effizienter gestaltet werden können. Die Erstattungsgrundsätze des Verwaltungsrats betonen, dass sie auch für die Stellvertreter gelten.

 

Rz. 15

Die Bezugnahmen in den Erstattungsgrundsätzen auf das Bundesreisekostengesetz sind zum Teil überholt. Das schränkt jedoch die Ermittlung der zu erstattenden Auslagen nicht ein. Dem Verwaltungsrat ist jedoch zwischenzeitlich anzuraten, i. S. der Attraktivität der Tätigkeit in der Selbstverwaltung die Erstattungsgrundsätze anzupassen.

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