Rz. 3

Bare Auslagen der Mitglieder und Stellvertreter werden in Form von Tagegeld, Übernachtungsgeld, Nebenkosten und Fahrkosten erstattet. Nebenkosten sind insbesondere Kosten für Gepäckaufbewahrung. Weitere Aufwendungen können nicht erstattet werden, insbesondere keine Aufwendungen für Versicherungen und zur Beseitigung etwaiger Schäden, die durch die Tätigkeit im Selbstverwaltungsorgan entstehen.

 

Rz. 4

Die Erstattung der baren Auslagen lehnt sich an das Bundesreisekostenrecht an. Tagegeld, Übernachtungsgeld, Fahrkosten (in der höchsten Kategorie bzw. als Wegstreckenentschädigung) und Nebenkosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet.

 

Rz. 5

Mitgliedern, die am Sitzungsort wohnen oder dort berufstätig sind, werden zur Erstattung der baren Auslagen Fahrkosten gewährt und die Nebenkosten erstattet. Damit wird berücksichtigt, dass den Mitgliedern durch die Selbstverwaltungstätigkeit keine zusätzlichen Kosten für Übernachtung und Verpflegung entstehen. Ist der Einsatz eines Fahrers erforderlich, erhält der Fahrer Tagegeld, Übernachtungsgeld und eine Erstattung der Nebenkosten; bei ihm fallen der Natur der Sache nach Fahrkosten nicht an.

 

Rz. 6

Die Erstattung der baren Auslagen bezieht sich zunächst auf die Teilnahme an Sitzungen des Selbstverwaltungsorgans. Als Sitzungen gelten auch die Besprechungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die von den Selbstverwaltungsorganen gebildet worden sind, und die erforderlichen Gruppenvorbesprechungen, in denen die Auffassung der Gruppe abgestimmt wird.

 

Rz. 7

Die baren Auslagen werden in demselben Umfang erstattet, wenn die Mitglieder weitere Besprechungen außerhalb von Sitzungen durchführen, sofern sie dadurch ihre Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.

 

Rz. 8

In gleichem Umfang werden die baren Auslagen auch erstattet, wenn die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane an Schulungsveranstaltungen der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen. Das Gleiche gilt, wenn für neu berufene Selbstverwaltungsmitglieder oder bei besonderen Entwicklungen, die den Arbeitsmarkt oder die Aufgabenwahrnehmung der Bundesagentur für Arbeit betreffen, ergänzende Schulungsveranstaltungen der einzelnen Gruppen regional oder überregional durchgeführt werden. In diesen Fällen wird gesondert geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erstattung der baren Auslagen vorliegen und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bei regionalen Veranstaltungen ist die Schulung dem Vorsitzenden des Selbstverwaltungsorgans und im Übrigen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats anzuzeigen.

 

Rz. 9

Berater und Sachverständige erhalten die Erstattung der baren Auslagen in demselben Umfang.

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