Rz. 10

Abs. 4 gewährleistet, dass die Amtsdauer der Stellvertreter nicht über den Zeitpunkt hinaus andauert, zu dem die Amtsdauer der Mitglieder endet. Das betrifft den Fall, dass die Amtsperiode der Selbstverwaltung z. B. durch gesetzliche Bestimmung endet, etwa durch Neuregelung der Selbstverwaltungsstrukturen. Dagegen betrifft die Vorschrift nicht das Ende der Amtsdauer eines Stellvertreters, weil ein Mitglied vorzeitig abberufen worden ist; denn die Stellvertreter sind nicht personenbezogen berufen worden, sondern gruppenbezogen (höchstens 5 Stellvertreter für jede Gruppe im Verwaltungsrat und höchstens 2 Stellvertreter für jede Gruppe in jedem Verwaltungsausschuss). Das hat keinen Einfluss auf die Amtsdauer schlechthin bzw. auf diejenige der stellvertretenden Mitglieder in Person.

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