Rz. 16

Abs. 3 ermächtigt den Verwaltungsausschuss zum Vortrag beim Verwaltungsrat, wenn er der Auffassung ist, dass der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ihre Pflichten verletzt hat. Damit soll dem Verwaltungsausschuss ein Instrument an die Hand gegeben werden, Pflichtverletzungen nicht nur festzustellen, sondern im Fall von Uneinsichtigkeit des Geschäftsführers oder der Geschäftsführung im Hinblick auf die zukünftige Aufgabenerfüllung die Mängelbeseitigung auch durchzusetzen.

 

Rz. 17

Die Ermächtigung wird auf der Schiene der Selbstverwaltung vollzogen. Dadurch wird die Ebene der Regionaldirektionen auf der Verwaltungsseite übersprungen, weil sie auf der Seite der Selbstverwaltung nicht vertreten ist. Diese Lücke hat der Verwaltungsrat in der Satzung durch die Auflage erfüllt, dass der Verwaltungsausschuss die Angelegenheit vor einem Vortrag beim Verwaltungsrat zunächst mit der Geschäftsführung der Regionaldirektion erörtern soll. Damit werden einerseits vermeintliche Pflichtverletzungen durch die vorgesetzte Dienststelle der Agentur für Arbeit überprüft und ggf. Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Defizite eingeleitet, andererseits wird der Verwaltungsrat von solchen Aufgaben in einfacheren Fällen entlastet. Der Verwaltungsrat betrachtet die Erörterung als eine Schlichtungsfunktion. Das ist zutreffend, weil die Regionaldirektionen auch Steuerungsfunktionen haben und auf die Agenturen für Arbeit einwirken können. Einer Eskalation bis auf die Ebene des Verwaltungsrates bedarf es deshalb ggf. nicht.

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