Rz. 2

Die Vorschrift enthält die konstitutiven Regelungen zu den Verwaltungsausschüssen bei den Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Ebene neben dem zentral angesiedelten und agierenden Verwaltungsrat als oberstem Selbstverwaltungsorgan bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Regionaldirektionen in der Mittelinstanz bestehen keine Selbstverwaltungsorgane.

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass bei jeder Agentur für Arbeit ein Verwaltungsausschuss besteht. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass die Bildung von Verwaltungsausschüssen bereits an anderer Stelle, nämlich in § 371 Abs. 1 über die Selbstverwaltungsorgane bei der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist. Je nach Organisation der Bezirke der Agenturen für Arbeit und der damit verbundenen geringfügigen Schwankung der Anzahl der Agenturen für Arbeit bestehen demnach deutlich mehr als 150 Verwaltungsausschüsse. Bei den besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, z. B. der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), werden – wie im Übrigen auf der gesamten mittleren Verwaltungsebene der Bundesagentur für Arbeit, den Regionaldirektionen – keine Verwaltungsausschüsse eingerichtet.

 

Rz. 4

Abs. 2 Satz 1 überträgt den Verwaltungsausschüssen die Aufgabe, die Agenturen für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen und zu beraten. Schon § 371 Abs. 2 bestimmt, dass die Selbstverwaltungsorgane die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten haben. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe erhalten die Verwaltungsausschüsse die erforderlichen Informationen. Ihre Aufgabe ist es jedoch nicht, die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften zu überprüfen, nach denen die Agentur für Arbeit handelt. Das gilt nicht in Bezug auf die Verwaltungsvorschriften innerhalb der Bundesagentur für Arbeit, soweit diese nicht zwingendes Bundesrecht, sondern lediglich die Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung regeln. Ebenso obliegt es den Verwaltungsausschüssen nicht, über den gesetzlichen Auftrag hinaus Aufgabenfelder zu definieren. Die Überwachungsaufgaben werden den Verwaltungsausschüssen gegenüber den Agenturen für Arbeit zugewiesen wie dem Verwaltungsrat gegenüber dem Vorstand der Agentur für Arbeit. Auslegungsmöglichkeiten ergeben sich insoweit eher bei den Beratungsaufgaben in Bezug auf arbeitsmarktliche Fragestellungen.

 

Rz. 4a

Abs. 2 Satz 2 überträgt die Befugnisse des Verwaltungsrats nach § 373 Abs. 2 auf die Verwaltungsausschüsse. Daher kann der Verwaltungsausschuss jederzeit von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Auskunft über die Geschäftsführung verlangen. Das steht auch jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsausschusses zu, jedoch nicht als persönliche Auskunft, sondern lediglich als Auskunft über die Geschäftsführung an den Verwaltungsausschuss insgesamt. Lehnt die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit die Berichterstattung aufgrund des Auskunftsverlangens eines einzelnen Mitglieds ab, kann der Bericht gleichwohl verlangt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe des verlangenden Mitglieds das Verlangen unterstützt. Demgegenüber genügt es nicht, wenn zwar nicht die Mehrheit der eigenen Gruppe das Verlangen unterstützt, wohl aber numerisch eine rechnerische Mehrheit innerhalb eines Drittels des Verwaltungsausschusses, zusammengesetzt aus mehreren Gruppen.

 

Rz. 5

Abs. 3 räumt dem Verwaltungsausschuss die Kompetenz ein, dem Verwaltungsrat seine Auffassung vorzutragen, dass die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ihre Pflichten verletzt hat. Dies deckt sich mit der Befugnis des Verwaltungsrats zum Vortrag beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu seiner Auffassung über eine Pflichtverletzung des Vorstands nach § 373 Abs. 4. Auf diesem Wege kann über eine Einschaltung des Verwaltungsrats, der den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit konsultiert, eine Beseitigung etwaiger Missstände über das hierarchische System in der Bundesagentur für Arbeit erreicht werden. Über die Satzung der Bundesagentur für Arbeit werden die Regionaldirektionen als vorgesetzte Dienststellen der Agenturen für Arbeit in den Prozess eingebunden.

 

Rz. 6

Abs. 4 ermächtigt den Verwaltungsrat, die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses festzusetzen. Das Gesetz enthält dazu keine Maßstäbe, legt jedoch eine Höchstzahl von 15 Mitgliedern fest. Damit stellt der Gesetzgeber eine Abstufung zum Verwaltungsrat auf, der gesetzlich fixiert 21 Mitglieder umfasst. Dem Verwaltungsausschuss gehören damit maximal jeweils 5 Mitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften an. Wie der Verwaltungsrat ist auch jeder Verwaltungsausschuss drittelparitätisch besetzt. Nach den Empfehlungen des Verwaltungsrates an die Verwaltungsausschüsse sollen diesem jedoch nur 12 Mitglieder angehören. An diese Empfehlung ist der Verwaltungsausschuss nicht gebunden.

 

Rz. 6a

Abs. 4 Satz 2 räumt jeder Gruppe im Verwaltungsausschuss ein, 2 Stellvertreter zu benennen. Die Stellvertretung in der Selbstverwaltung wird nicht pe...

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