Rz. 40

Abs. 6 begrenzt den Verwaltungsrat vergleichbar größeren Aktiengesellschaften auf 21 Mitglieder. Damit kann jede der 3 Gruppen (Arbeitnehmervertreter, Arbeitgebervertreter und Vertreter der öffentlichen Körperschaften) 7 Mitglieder im Verwaltungsrat haben. Vorschlag und Berufung richten sich nach den §§ 377 bis 379. Für die Unterstützung eines Vorschlages eines Mitgliedes des Verwaltungsrates durch seine Gruppe sind daher 3 unterstützende Mitglieder der Gruppe erforderlich.

 

Rz. 41

Abs. 6 Satz 2 bestimmt, dass jede Gruppe bis zu 5 Stellvertreter benennen darf. Auch die Stellvertreter werden berufen. Im Vertretungsfall haben sie die Rechte und Pflichten eines Mitglieds, sind jedoch im Übrigen unabhängig und insbesondere nicht an eine Weisung des Mitglieds gebunden, das sie vertreten. Die Stellvertretung ist nicht personengebunden, jeder Gruppe stehen also maximal 3 berufene Stellvertreter für eine gleichzeitige Stellvertretung zur Verfügung, sind mehr ordentliche Mitglieder einer Gruppe in der Selbstverwaltung bei einer Sitzung abwesend, findet eine Stellvertretung insoweit nicht statt. Über die Erstattungsgrundsätze des § 376 wird es den Stellvertretern ermöglicht, stets an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, auch wenn sie keine Stellvertretung wahrnehmen. Dies ist im Sinne einer kontinuierlichen, fachlich untermauerten Stellvertretung als zweckmäßig einzustufen.

 

Rz. 42

Seit dem 28.10.2010 ist für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften geregelt, dass die Mitglieder der Bundesregierung im Verwaltungsrat und diejenigen auf Vorschlag des Bundesrates jeweils zwei Stellvertreter benennen und das Mitglieder der Kommunen einen Stellvertreter. Damit wird Proporz zur Anzahl der Mitglieder (Bundesregierung und Bundesländer jeweils drei, Kommunen ein Mitglied) auch bei der Benennung der Stellvertreter hergestellt. In der Praxis werden die Vertreter der Bundesregierung dann zunächst durch die von ihnen benannten Mitglieder vertreten, dasselbe gilt für die Mitglieder aus den Ländern und das Mitglied für die Kommunen. Wie in der Vergangenheit bleibt aber auch eine übergreifende Stellvertretung möglich. Das hat die Gruppe der öffentlichen Körperschaften intern zu entscheiden.

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