Rz. 36

Abs. 4 regelt die Möglichkeiten des Verwaltungsrates, die Angelegenheit dem BMAS vorzutragen, wenn er der Auffassung ist, der Vorstand habe seine Pflichten verletzt. Er kann nicht selbst Korrekturen verlangen oder z. B. eine aus seiner Sicht pflichtwidrige Entscheidung aufheben. Ihm bleibt nur der Vortrag beim BMAS.

 

Rz. 37

Das BMAS führt die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (§ 393). Dabei handelt es sich allerdings um eine Rechts-, nicht um eine Fachaufsicht. Im Übrigen wird die Bundesagentur für Arbeit ohne Selbstverwaltung tätig, soweit eine oberste Bundesbehörde Fachaufsicht auszuüben hat.

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