Rz. 14

Abs. 1 Satz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sachkundiger Stellen bedienen müssen, weil sie die Aufsicht als Gremium wahrnehmen, nicht aber in der für die Verwaltung typischen Form, etwa durch Fachaufsicht, Steuerung, Controlling usw.

 

Rz. 15

Die Vorschrift nennt die Innenrevision und Sachverständige und zielt damit auf neutrale Stellen zur Unterstützung des Verwaltungsrates. Das höchste Selbstverwaltungsgremium soll nicht dem Risiko ausgesetzt sein, vom Vorstand oder der Verwaltung beeinflusste oder gefilterte Unterlagen, Ergebnisse oder Informationen zu erhalten. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Vorstandes, die jeweils erforderlichen rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkte zu Beratungsthemen des Verwaltungsrates vorzutragen (vgl. Art. 9 Abs. 5 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit).

 

Rz. 16

Die Innenrevision ist in erster Linie Führungsinstrument des Vorstands (vgl. Komm. zu § 386). Durch Abs. 1 Satz 2 wird faktisch eine Doppelunterstellung der Innenrevision unter Vorstand und Verwaltungsrat signalisiert. Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) hatte es ernsthafte Bestrebungen gegeben, die Innenrevision dem Verwaltungsrat unmittelbar zu unterstellen. Davon ist aber im Hinblick auf die Verhältnisse in der Privatwirtschaft und einer möglichen Desavouierung des Vorstands Abstand genommen worden. Auch die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit folgt dem COCO-Modell.

 

Rz. 17

Die gesetzliche Formulierung vermeidet den unmittelbaren Einsatz der Innenrevision durch den Verwaltungsrat. Das Gremium hat sich an den Vorstand zu wenden. Von ihm kann der Verwaltungsrat verlangen, dass die Innenrevision eine oder mehrere Prüfungen vornimmt. Die Regelung ist kritisch zu hinterfragen, weil hinter einem Prüfbegehren des Verwaltungsrates letztlich zumindest Misstrauen gegenüber den Auskünften des Vorstandes steht, die Prüfeinrichtung zur Unterstützung des Vorstandes daher durch den Verwaltungsrat, wenn auch nur indirekt, gegen den Vorstand eingesetzt werden könnte.

 

Rz. 18

Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Rz. 16) ergibt sich, dass dem Verwaltungsrat dabei weitgehende Präzisierungsbefugnisse eingeräumt werden sollen. So soll z. B. auch bestimmt werden können, welche Agenturen für Arbeit geprüft werden sollen.

 

Rz. 19

Den konkreten Prüfungsauftrag erhält die Innenrevision vom Vorstand. Aufgrund des Abs. 1 Satz 2 ist es auch nur mit Zustimmung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit möglich, die Innenrevision während einer Sitzung des Verwaltungsrates oder eines seiner Ausschüsse, an der Beschäftigte der Innenrevision teilnehmen (§ 386 Abs. 3), um eine Prüfung zu bitten.

 

Rz. 20

Prüfungsaufträge der Selbstverwaltung binden unmittelbar Ressourcen der Innenrevision und erschweren deren längerfristige Prüfplanung und die Einhaltung von Jahresprüfplänen. Das gilt jedenfalls dann, wenn man davon ausgeht, dass die Prüfungsaufträge akut ergehen und alsbald erledigt werden sollen, also nicht in eine Prüfplanung einmünden.

 

Rz. 21

Vom Verwaltungsrat verlangte Prüfungen durch die Innenrevision sollen die Beaufsichtigung des Vorstandes unterstützen. "Interessenprüfungen" würden daher einen Missbrauch der gesetzlichen Ermächtigung bedeuten. Eine solche Gefahr besteht immer dann, wenn eine bestimmte Prüfung im besonderen politischen Interesse einer der Bänke, etwa der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter, liegt. In einem solchen Fall hat der Vorstand die Pflicht, dem Begehren zu widersprechen, um eine Instrumentalisierung der Innenrevision und einen Missbrauch der Aufsicht gegen sich selbst auszuschließen. Prüfungen i. S. v. Abs. 1 Satz 2 werden sich auf die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung durch die Verwaltung beziehen.

 

Rz. 22

Ebenso hat der Verwaltungsrat zu beachten, dass er ureigene Aufgaben der Verwaltung, etwa die Fachaufsicht, nicht auf die Innenrevision verlagert.

 

Rz. 23

Der Einsatz von Sachverständigen kommt immer dann in Betracht, wenn sich die Innenrevision nicht als geeignete Organisationseinheit für die Unterstützung des Verwaltungsrates erweist. Das ist etwa der Fall, wenn die Innenrevision in einer Spezialfrage nicht über die notwendigen fachlichen Kompetenzen verfügt, z. B. in Aufgabenstellungen eines Wirtschaftsprüfers. Der Verwaltungsrat kann Sachverständige auch zur Teilnahme an seinen Sitzungen zulassen.

 

Rz. 24

Die unmittelbare Beauftragung eines oder mehrerer Sachverständiger kommt auch in Betracht, wenn die Innenrevision selbst Dritte mit der Prüfung beauftragen würde (§ 386 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 25

Eine weitere Variante besteht darin, vom Vorstand eine Prüfung durch die Innenrevision zu verlangen, die diese durch ein externes Unternehmen ausführen lässt. Auf diese Weise geht der mit der Beauftragung, Begleitung und Ergebnissicherung einhergehende Verwaltungsaufwand auf die Innenre...

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