Rz. 59

Abs. 4 ermächtigt das BMAS zum Erlass einer Rechtsverordnung, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihr Anordnungsrecht trotz Aufforderung durch das BMAS nicht binnen 4 Monaten wahrnimmt. Dasselbe gilt für Änderungen bereits erlassener Anordnungen. In diesem Fall wird die bestehende Anordnung durch die Rechtsverordnung geändert.

 

Rz. 60

Die Regelung ermächtigt zur Ersatzvornahme, über die das BMAS nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass eine aufgrund von Unstimmigkeiten in der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit, z. B. über Zumutbarkeitsregeln für Arbeitslose, nicht zustande gekommene Anordnung nicht auf Dauer Regelungslücken aufrechterhalten darf.

 

Rz. 61

Das BMAS hat jeweils zu prüfen, ob die Regelungen in einer Rechtsverordnung tatsächlich erforderlich sind und ob nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über Einwirkungsmöglichkeiten durch sein Mitglied im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit eine kooperative Lösung erreicht werden kann. Die Aufforderung i. S. d. Abs. 4 liegt im Ermessen des BMAS, das pflichtgemäß auszuüben ist. Die Frist von 4 Monaten erscheint ausreichend bemessen, muss aber gleichwohl als relativ knapp bewertet werden, wenn sie absolut betrachtet wird. Die Anordnung wird ja i. d. R. nicht vom Verwaltungsrat selbst vorbereitet, sondern in den zuständigen Geschäftsbereichen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Hier müssen unter Umständen mehrere Geschäftsbereiche zusammenwirken. Insbesondere dann, wenn nicht operative Sachverhalte zu regeln sind, sondern sich auch Auswirkungen auf den Haushalt, das Personal und bzw. oder den Datenschutz ergeben, können die Vorbereitungsarbeiten sehr umfassend und schwierig werden. Es ist dann Aufgabe der Geschäftsführer bzw. Vorstände, ggf. frühzeitig einvernehmliche Lösungen zu finden.

 

Rz. 62

Aufforderungen i. S. d. Abs. 4 hat das BMAS an den Vorsitzenden des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit zu richten. Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor, dürfte aber zur korrekten Fristberechnung im Einzelfall zweckmäßig sein. Die zu regelnde Angelegenheit muss konkret benannt werden, inhaltlicher Beschreibungen oder Vorgaben bedarf es dagegen nicht. Unstimmigkeiten in der Selbstverwaltung sind immer dann möglich, wenn widersprechende Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Rede stehen.

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