Rz. 2

Die Vorschrift bildet die Grundlage für die autonome Rechtsetzung durch die Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Selbstverwaltung. Damit wird der Grundsatz einer eigenen Willensbildung zur Gestaltung der inneren Ordnung und fachlicher Einflussnahme im Rahmen von gesetzlichen Ermächtigungen realisiert. Die Bundesagentur für Arbeit soll insofern so gestellt werden wie die übrigen Sozialversicherungsträger. Besonderheiten regelt darüber hinaus das SGB IV (vgl. die Vorschriften ab dem 4. Abschnitt, §§ 42 ff. SGB IV).

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt, dass sich die Bundesagentur für Arbeit eine Satzung zu geben hat. Aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erhält die Bundesagentur für Arbeit damit Satzungsautonomie. Die interne Zuständigkeit für die Satzung wird in § 373 geregelt. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer vom Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfG, Urteil v. 14.7.1959, 2 BvF 1/58, BVerfGE 10 S. 20, 49 f.; BVerfG, Beschlussv v. 9.5.1972, 1 BvR 518/62, 308/64, BVerfGE 33 S. 156), i. S. d. § 372 Abs. 1 also die autonome Rechtsetzung der Bundesagentur für Arbeit zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die Satzung der Bundesagentur für Arbeit v. 13.7.2012 ist am 20.9.2012 in Kraft getreten. Die Regelung ist nicht disponibel, ohne eine Satzung agierte die Bundesagentur für Arbeit wie auch jede andere Selbstverwaltungskörperschaft ohne ein internes Steuerungsinstrument.

 

Rz. 2b

Abs. 2 führt den Begriff der Anordnung in die Vorschrift ein. Das Anordnungsrecht ist ein Sondertyp autonomen Satzungsrechts. Im Arbeitsförderungsrecht ermächtigt es im Rahmen konkreter gesetzlicher Ermächtigungen, die gesetzlichen Vorschriften für die Umsetzung in der Praxis zu konkretisieren. Anordnungen haben Rechtssatzwirkung sowohl im Außen- wie im Innenverhältnis. Aus der Historie heraus sind Anordnungen etwa mit Richtlinien zu vergleichen. Abs. 2 bestimmt, dass die Satzung der Bundesagentur für Arbeit und die vom Verwaltungsrat erlassenen Anordnungen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bedürfen, und schränkt damit das Satzungsrecht ein.

 

Rz. 2c

Abs. 3 regelt Bekanntmachung und Inkrafttreten von Satzung und Anordnungen. Die Satzung wird im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Anordnungen der Bundesagentur für Arbeit werden in den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Dies ist in der Satzung der Bundesagentur für Arbeit bestimmt (Abs. 3 Satz 3, Art. 12 der Satzung). Die Veröffentlichung hat konstitutive Wirkung, weil die Satzung bzw. Anordnung nicht ohne Veröffentlichung in Kraft treten kann. Satz 2 bestimmt für den Regelfall, dass Satzung und Anordnung am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft treten. Die Satzung bzw. Anordnung kann jedoch ein anderes Datum festlegen. Die Satzung der Bundesagentur für Arbeit ist mit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger 2012 AT 20.9.2012 Nr. B7 am 20.9.2012 in Kraft getreten.

 

Rz. 2d

Abs. 4 ermächtigt das BMAS jeweils zum Erlass einer Rechtsverordnung, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihr Anordnungsrecht trotz Aufforderung durch das Ministerium nicht wahrnimmt. Diese Regelung dient der Sicherstellung einer richtigen und einheitlichen Rechtspraxis. Sofern das Bundesministerium einen Regelungsbedarf sieht, auf den es durch den Genehmigungsbedarf nach Abs. 2 Einfluss nehmen kann, kann es die notwendigen Regelungen selbst treffen, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Anordnung nicht binnen 4 Monaten nach Aufforderung durch das Ministerium erlässt. Die Vorschrift beugt möglicher Uneinigkeit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vor. Abs. 4 gilt darüber hinaus auch für einen notwendigen Anpassungsbedarf einer bereits erlassenen Anordnung. Im Verwaltungsrat kann die Gruppe der öffentlichen Körperschaften eine Satzung mit der Gruppe der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber beschließen. Dadurch wird die Drohung des Abs. 4 gemildert.

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