Rz. 35

Abs. 7 weist den Stellvertretern dieselbe Verantwortung wie ordentlichen Mitgliedern zu. Sie haben bei der Wahrnehmung der Stellvertretung dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Das bedeutet insbesondere, dass sie einerseits wegen der Wahrnehmung und Ausübung der Stellvertretung keinen Nachteil erleiden dürfen, in ihrer Tätigkeit unabhängig sind, insbesondere nicht an Weisungen gebunden sind. Andererseits allerdings kann der Stellvertreter seine Verantwortung nicht mit der Begründung vermindern, er habe nur als Stellvertreter und nicht als ordentliches Mitglied des Selbstverwaltungsorgans gehandelt. Selbst das vertretene ordentliche Mitglied kann den Stellvertreter nicht an seine Auffassung binden.

 

Rz. 36

Stellvertreter können wie ordentliche Mitglieder bei Vermögensschäden aus zumindest grobfahrlässiger Pflichtverletzung nach Abs. 8 i. V. m. § 42 SGB IV haftbar gemacht werden.

 

Rz. 37

Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit eines Mitglieds zulässig (Abs. 5 Satz 2). Einerseits weist diese Regelung den Stellvertretern die Stellvertretung zu, wenn ein ordentliches Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung der Selbstverwaltung, auch eines gebildeten Ausschusses verhindert ist. Andererseits wird den Stellvertretern damit grundsätzlich die Möglichkeit genommen, an Sitzungen teilzunehmen, wenn das ordentliche Mitglied nicht abwesend ist. Das dient einerseits dazu, die Selbstverwaltung wirtschaftlich und sparsam zu organisieren, ohne die Handlungsfähigkeit einzuschränken. Andererseits muss nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen davon ausgegangen werden, dass reine Stellvertretung nicht die erforderliche Effektivität der Arbeit ermöglicht. Hier besteht insbesondere das Risiko, dass es im Einzelfall an Vertrautheit mit der Materie fehlen könnte, über die zu befinden ist. Den Stellvertretern werden aber für die Stellvertretung dieselben Pflichten zugewiesen wie den ordentlichen Mitgliedern. Deshalb kann Abs. 5 Satz 2 nur so ausgelegt werden, dass den Stellvertretern stets die Möglichkeit eingeräumt wird, auch bei Anwesenheit der ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen der Selbstverwaltung teilzunehmen. Lediglich von der Beschlussfassung sind sie auszunehmen. Das gewährleistet eine qualifizierte kontinuierliche Selbstverwaltung. Schlüssel für ein solches Verständnis sind die Erstattungsregelungen für die Stellvertreter. Ohne einen Ersatz der baren Auslagen und der Zahlung einer Entschädigung wegen Verdienstausfalls kann ein Stellvertreter im Regelfall die Teilnahme an den Sitzungen nicht dauerhaft sichern. In diesem Sinne sind die Erstattungsgrundsätze aufgrund des § 376 zwischenzeitlich angepasst worden (vgl. die Komm. dort).

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