Rz. 31

Mitglieder der Selbstverwaltung stehen in einem Amtsverhältnis, sind aber keine Beamte im beamtenrechtlichen Sinne. Die Tätigkeit als Selbstverwaltungsmitglied ist ehrenamtlich. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme des Amts. Eine solche Verpflichtung kann sich für einen Angehörigen der öffentlichen Körperschaften ggf. aus seinen beamtenrechtlichen Pflichten, im Übrigen aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Aufgabe der Kontrolle und der Beratung sind wie im Gesetz festgelegt abschließende Aufgaben. Eine weitergehende Befugnis kommt der Selbstverwaltung nicht zu. Sie darf insbesondere keine darüber hinausgehenden weiteren Aufgabenfelder definieren bzw. für sich in Anspruch nehmen.

 

Rz. 32

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind unentgeltlich. § 376 gesteht den Selbstverwaltungsmitgliedern und Stellvertretern folgerichtig nur einen Ersatz der baren Auslagen und eine Entschädigung für Verdienstausfall bzw. Zeitverlust zu.

 

Rz. 33

Die Ausübung der Selbstverwaltung in ehrenamtlicher Tätigkeit entbindet die Mitglieder nicht von ihren Rechten und Pflichten in qualitativer Hinsicht. Sie haben ihr Amt persönlich wahrzunehmen und können nur durch einen berufenen Stellvertreter vertreten werden. Sie sind frei von Weisungen durch ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers. Sie haben sich die für die Wahrnehmung der Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu verschaffen; dafür steht ihnen ein Informationsrecht zu. Die Selbstverwaltung ist unabhängig und unparteiisch auszuüben. Dagegen wird Objektivität nicht verlangt werden können, soweit die gruppenspezifischen Belange in der Selbstverwaltung betroffen sind.

 

Rz. 33a

Die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit berät nicht öffentlich. Die Mitglieder haben daher Stillschweigen zu bewahren, wenn das Organ Vertraulichkeit beschließt. Das trifft nach der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats stets für Personalangelegenheiten und Beratungsunterlagen zu. Allerdings lässt die Satzung der Bundesagentur für Arbeit zu, dass das Abstimmungsverhalten eines Selbstverwaltungsmitglieds, mit Zustimmung der Gruppe auch das Abstimmungsverhalten der Gruppe, bekanntgegeben werden darf. Dies führt bei unterschiedlichem Verhalten der Gruppen über die Bekanntgabe zu Unsicherheiten und Intransparenz.

 

Rz. 34

Selbstverwaltungsmitglieder dürfen wegen und während der Annahme und Ausübung ihres Amts nicht behindert oder benachteiligt werden (Abs. 6 Satz 2). Einer Behinderung durch Weisungen der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, oder des Dienstherrn oder Arbeitgebers steht Art. 2 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit entgegen, nach dem die Weisung unwirksam ist. Unter Behinderung und Benachteiligung sind alle Aktivitäten zu verstehen, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht dazu geeignet sind, einer Übernahme der Selbstverwaltungstätigkeit entgegenzuwirken, die Teilnahme an den Beratungen zu erschweren oder die Amtspflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen, auch in ideeller Hinsicht. Insbesondere sind Kündigungen unwirksam und jegliche Benachteiligungen durch arbeits- oder dienstrechtliche Weisung unzulässig. Diese Regelungen gelten in gleicher Weise für Arbeitnehmervertreter, für die Vertreter der Arbeitgeber, auch wenn sie Arbeitnehmer sind und lediglich die Interessen der Arbeitgeberbank wahrnehmen, sowie die Vertreter der öffentlichen Körperschaften. Das Behinderungs- und Benachteiligungsverbot schließt die Freistellung von der Haupttätigkeit zur Ausübung der Selbstverwaltungsaufgabe ein.

 

Rz. 34a

Entgegen früherem Recht stellt eine Behinderung oder Benachteiligung jedoch keine Ordnungswidrigkeit nach § 404 mehr dar, weil der Gesetzgeber kein praktisches Bedürfnis mehr dafür gesehen hat. Das Behinderungs- und Benachteiligungsverbot ist umfassend und richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber oder Dienstherrn des Selbstverwaltungsmitglieds, sondern auch an Dritte.

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