Rz. 27

Abs. 5 schreibt die Dreigliedrigkeit der Selbstverwaltung unter Einbeziehung der öffentlichen Körperschaften fest. Die Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften bilden jeweils eine Gruppe innerhalb des Selbstverwaltungsorgans. Jede Gruppe besteht aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, dadurch entsteht eine Drittelparität. Die aktuelle Amtsperiode hat am 1.7.2010 begonnen, die Amtsdauer beträgt 6 Jahre.

 

Rz. 27a

Im Verwaltungsrat hat jede Gruppe 7 Mitglieder, in den Verwaltungsausschüssen maximal 5 Mitglieder. Die Einbeziehung der öffentlichen Körperschaften ist umstritten. Sie kann aus dem Abstimmungsbedarf nach § 1 Abs. 1 Satz 4, den arbeitsmarktpolitischen Aufgaben der Bundesländer, der i. d. R. engen Zusammenarbeit mit den Landkreisen und kreisfreien Städten vor Ort, auch durch die Zusammenlegung der früheren Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und letztlich der finanziellen Beteiligung des Bundes an der Arbeitsförderung gerechtfertigt werden. Letztere findet allerdings seit 2013 nicht mehr statt, die dafür maßgebende Vorschrift im Gesetz (§ 364) ist insoweit aufgehoben worden.

 

Rz. 28

Die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentlichen Körperschaften sollen in der jeweiligen Gruppe möglichst repräsentativ vertreten sein. Maßstab ist daneben die Betroffenheit von arbeitsmarktpolitischen Aufgaben. In typisierender Weise soll eine ausreichende Repräsentativität durch § 379 erreicht werden. Diese Vorschrift regelt die Berechtigung dafür, Mitglieder für die Selbstverwaltungsorgane und Stellvertreter zur Berufung vorzuschlagen. Schon angesichts der Größe der Selbstverwaltungsorgane von 21 Mitgliedern im Verwaltungsrat und maximal 15 Mitgliedern in den Verwaltungsausschüssen muss in Kauf genommen werden, dass nicht alle arbeits- und ausbildungsmarktrelevanten Personengruppen in jedem Selbstverwaltungsorgan repräsentiert werden. Die vorschlagsberechtigten Stellen tragen die Verantwortung dafür, ein Mindestmaß an Proporz einzuhalten. Für jede Gruppe im Verwaltungsrat können 5, für jede Gruppe im Verwaltungsausschuss können 2 Stellvertreter berufen werden.

 

Rz. 29

Zu Abs. 5 Satz 2 vgl. Rz. 35 ff.

 

Rz. 30

Abs. 5 Satz 3 schließt die Gruppe der öffentlichen Körperschaften von der Übernahme des Vorsitzes sowohl des Verwaltungsrats wie auch der Verwaltungsausschüsse aus. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn sich alle Gruppen auf den Vorsitz durch ein Mitglied der öffentlichen Körperschaften verständigen. Die Regelung ist als Ausgleich für die Beteiligung der öffentlichen Körperschaften an der Selbstverwaltung anzusehen. Sie hat keinen Einfluss auf die Wahl der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. In der Selbstverwaltungspraxis wechseln sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jährlich mit dem Vorsitz ab; die jeweils andere Gruppe stellt den stellvertretenden Vorsitzenden.

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