Rz. 24

Abs. 4 schließt Fachbereiche von der Selbstverwaltung aus, in denen die Bundesagentur für Arbeit ihre Aufgaben unter Fachaufsicht einer obersten Bundesbehörde wahrnimmt. Das ist bei der Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und bei den Leistungen der Familienkasse (Kindergeld, Kinderzuschlag einschl. Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen) der Fall. Die Regelung vermeidet für diese Aufgabengebiete Widersprüchlichkeiten zwischen dem die Aufsicht führenden Ministerium und der Selbstverwaltung, die sich aus interessengebundenden Positionen und der rechtlichen Würdigung bei verschiedenen Sachverhalten ergeben können.

 

Rz. 25

Im originären Bereich der Arbeitsförderung gibt es grundsätzlich nur eine Rechtsaufsicht, so dass im Kern alle Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III dem Prinzip der Selbstverwaltung unterliegen (vgl. § 393 Abs. 1). Art. 9 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit bestimmt zu Recht, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit dem Verwaltungsrat auch über die Durchführung der Aufgaben berichtet, die der Bundesagentur für Arbeit außerhalb des selbstverwalteten Bereichs übertragen worden sind, soweit diese Auswirkungen auf den selbstverwalteten Aufgabenbereich haben oder Schnittstellen zu ihm aufweisen, so wie das bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende schon bei allen den Arbeitsmarkt und die Integration von Arbeitsuchenden in Erwerbstätigkeit betreffenden Themen der Fall ist. Im Leistungsrecht sind die Berührungspunkte seltener.

 

Rz. 26

Die gesamte Konstruktion mit selbstverwaltetem und nicht selbstverwaltetem Bereich sowie dem Grauzonenbereich der Schnittstellen, Schnittmengen und Rückwirkungen, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch über die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit und die Vertretung dieses Ministeriums im Verwaltungsrat selbst sorgt in hohem Maße für Intransparenz bei der Willensbildung und den Prozessen. Das wird durch den Umstand verstärkt, dass die Selbstverwaltung mit Genehmigungsvorbehalten der Aufsicht auch bei der Ausübung des Anordnungsrechts (§ 373 Abs. 5) belastet wird. Es mag für ein weitgehend reibungsloses Zustandekommen von Beschlüssen und Regelungen förderlich sein, wenn im Verwaltungsrat auch das später genehmigende Ministerium vertreten ist und dort bereits auf Sachverhalte aufmerksam machen kann, zu deren Genehmigung sich das die Aufsicht führende Bundesministerium außerstande sieht. Es muss aber bezweifelt werden, dass bei einer derartigen Konstruktion eine wirkliche Selbstverwaltung nach der ursprünglichen Idee noch vorliegt.

 

Rz. 26a

Anfänglich war die Beteiligung oder Einbindung der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende recht restriktiv. In der 17. Legislaturperiode ist die Zusammenarbeit deutlich ausgeweitet worden. In der 18. Legislaturperiode wird besser sichtbar, wie insbesondere an der Schnittstelle der Kundenbetreuung nach dem SGB II und dem SGB III um die beste Lösung für die betroffenen arbeitslosen Personen gerungen wird. Das BMAS wie auch die Bundesagentur für Arbeit erkennen stärker als in der Vergangenheit die berechtigten Interessen der Selbstverwaltung an, immer dann beteiligt zu werden, wenn sich direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Aufgabenerledigung nach dem SGB III ergeben können. Die Erfahrungen der Selbstverwaltung können dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit aber auch nützlich sein, um komplexe Problemstellungen im Bereich der Grundsicherung einvernehmlich zu lösen. Schließlich sitzt im Verwaltungsrat auch die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB II. Verantwortlich für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Vorstand der Bundesagentur für Arbeit der Vorstand Grundsicherung. Er hat jederzeit Zugang zum Verwaltungsrat.

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