Rz. 13

Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarkts zu beraten (Abs. 2 Satz 1). Zusätzlich hat der Verwaltungsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu überwachen (vgl. § 373 Abs. 1). Die Verwaltungsausschüsse überwachen die Geschäftspolitik und die Umsetzung der geschäftspolitischen Ziele der Bundesagentur für Arbeit in den Agenturen für Arbeit. Sie haben insbesondere den Steuerungsprozess innerhalb der Agentur für Arbeit und seine Zielerreichung zu überwachen, die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit bei der jährlichen Zielplanung zu beraten, die Leistungserbringung für Arbeit- und Ausbildungsuchende sowie für Arbeitgeber und wohl auch für die Träger im Rahmen des Sechsten Kapitels zu überwachen, den lokalen Arbeitsmarkt und den Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente systematisch zu beobachten und zu analysieren, die Agentur für Arbeit bei der Erarbeitung unterschiedlicher Szenarien für die regionale und örtliche Entwicklung des Arbeits- und Ausbildungsmarkts zu beraten sowie der Eingliederungsbilanz vor deren Veröffentlichung zuzustimmen (vgl. Art. 5 der Satzung der Bundesagentur).

 

Rz. 14

Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit und die Verwaltung auf der Grundlage von Auskünften und Berichten des Vorstands, den Berichten der Prüfdienste (Innenrevision nach dem SGB III, Bundesrechnungshof) sowie aufgrund von Feststellungen Sachverständiger (Art. 3 Abs. 4 der Satzung der Bundesagentur). Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen (§ 373 Abs. 2). Dieselbe Befugnis steht den Verwaltungsausschüssen gegenüber der jeweiligen Geschäftsführung der Agentur für Arbeit zu (§ 374 Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 14a

Darüber hinaus ist die Verwaltung verpflichtet, dem jeweiligen Selbstverwaltungsorgan die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Selbstverwaltung benötigt werden (§ 371 Abs. 2 Satz 2). Im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit holt der Verwaltungsrat auch Stellungnahmen des Vorstands zu Prüfberichten ein (vgl. Art. 3 Abs. 5 der Satzung der Bundesagentur). Allerdings haben die operativen Stellen ohnehin aufgrund von Feststellungen in Prüfberichten Stellungnahmen abzugeben und bei Mängeln Maßnahmen zur Abhilfe, i. d. R. mit Umsetzungsterminen, zu definieren und vorzuschlagen. Diese Stellungnahmen und Maßnahmenkataloge bilden dann auch die Grundlage für die Rechtfertigung des Vorstands im Verwaltungsrat.

 

Rz. 14b

Art. 9 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit bestimmt die Unterrichtungspflicht durch den Vorstand und die Geschäftsführungen. Die Selbstverwaltungsorgane sind insbesondere regelmäßig und umfassend über die Erreichung der geschäftspolitischen Ziele und die Ziele bei Aufgabenschwerpunkten schriftlich zu unterrichten. Prüfberichte sind unverzüglich vorzulegen. Zusätzlich bestimmt Art. 4 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit Zustimmungsvorbehalte des Verwaltungsrats und die Genehmigung des Geschäftsberichts.

 

Rz. 15

Für die Unterrichtung des Verwaltungsrats und der Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit arbeiten die Geschäftsbereiche der Zentrale dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bzw. die Fachteams in den Agenturen für Arbeit der Geschäftsführung zu. Die Selbstverwaltungsorgane werden in aller Regel zulassen, dass Fachkräfte den Vorstand bzw. die Geschäftsführung bei den Sitzungen punktuell unterstützen. Im Verwaltungsrat können insbesondere die verantwortlichen Geschäftsführer der Ressorts für ihr Mitglied des Vorstands vortragen.

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