Rz. 28

Eine Eingliederungsvereinbarung setzt nach Abs. 2 grundsätzlich eine Einigung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden über den konkreten Inhalt voraus. Schon aus dem Umstand, dass dem Ausbildung- bzw. Ratsuchenden ein Exemplar der Vereinbarung auszuhändigen ist, ergibt sich, dass die Eingliederungsvereinbarung schriftlich abzuschließen ist. Die sich daraus ergebende Verbindlichkeit der Eingliederungsvereinbarung betrifft beide Seiten. Die Agentur für Arbeit wird sich im Regelfall an die vereinbarten Maßnahmen halten müssen, wenn keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der Vereinbarung vorliegen. In diesem Fall wiederum wird die Agentur für Arbeit ohnehin nach Abs. 3 vorgehen. Insofern wird sich eine entsprechende Klagesituation nur in Ausnahmefällen ergeben. Der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende wiederum riskiert die Einstellung der Vermittlungsarbeiten, wenn er sich nicht an die Vereinbarung hält, im Falle der Begehr oder des Bezuges von Alg als Versicherungsleistung riskiert der Leistungsberechtigte den Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2

 

Rz. 29

Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ergibt allerdings erst Sinn, wenn die Potenzialanalyse durchgeführt worden ist, das Ziel der Eingliederungsbemühungen festgelegt werden konnte und eine Strategie entwickelt wurde, die nunmehr zur Umsetzung in der Eingliederungsvereinbarung eingeplant wird. Insoweit sind ggf. weitergehende Feststellungen erforderlich, die einer konkreten Eingliederungsvereinbarung vorausgehen müssen, z. B. Feststellungen zur konkreten Leistungsfähigkeit auch durch Einschaltung der Fachdienste, Auswertung der Lage und Entwicklung des relevanten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes.

 

Rz. 30

Ein konsensual angelegtes Verfahren zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung genießt Vorrang vor einer einseitigen Festlegung von Pflichten. Ersetzt werden kann eine Vereinbarung insoweit ohnehin nur in Bezug auf die Eigenbemühungen des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden. Im Übrigen kann dieser den Abschluss einer Vereinbarung folgenlos verneinen. Die Agentur für Arbeit ist gleichwohl gehalten, ihre Vermittlungsbemühungen aufrechtzuerhalten und fortzusetzen.

 

Rz. 31

Umgekehrt darf sich die Agentur für Arbeit Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung nicht verweigern, insoweit besteht ein Anspruch des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden. Auf diesem Wege lassen sich auch dessen Wünsche und Neigungen vernünftig einbringen. Ein Umstand, dass aus einer Verweigerungshaltung der Agentur für Arbeit Schädigungen beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden eintreten können und Haftungsansprüche entstehen können, dürfte aber eher praxisfremd sein.

 

Rz. 32

Eine konsensuale Vereinbarung zeichnet aus, dass einer Pflicht des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden aus der Eingliederungsvereinbarung (Verhandlungsteil des Forderns) in entsprechend gewichtigem Umfang auch Leistungen der Agentur für Arbeit gegenüberstehen (Verhandlungsteil des Förderns).

 

Rz. 33

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verpflichtet zur Aufnahme des Eingliederungsziels in die Eingliederungsvereinbarung. Im Regelfall wird der Eintritt in Ausbildung oder Arbeit das Eingliederungsziel darstellen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende mit der Bitte um Vermittlung an die Agentur für Arbeit herangetreten ist. Differenzierungen in Bezug auf die Erwerbstätigkeit sind möglich, auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann Eingliederungsziel sein (vgl. § 36 Abs. 4 und §§ 93 f.). Im Versicherungsfall der Arbeitsförderung wird der Agentur für Arbeit daran besonders gelegen sein, Fragen der Nachhaltigkeit einer Integration in Arbeit, insbesondere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, zwingen jedoch dazu, insbesondere im Hinblick auf etwaige Vermittlungshemmnisse des Leistungsberechtigten und den Wandel am Arbeitsmarkt, z. B. durch Digitalisierung, die Möglichkeit einer sofortigen Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Frage zu stellen und zu prüfen, ob nicht zunächst eine Zwischenstufe als Ziel der Eingliederungsvereinbarung angezeigt erscheint, etwa die Vorbereitung und Durchführung einer Qualifizierung, die Behebung gesundheitlicher Einschränkungen usw.

 

Rz. 34

Ein Eingliederungsziel festlegen bedeutet aber nicht, gesetzliche Verpflichtungen zu umgehen, etwa den Kreis der zumutbaren Beschäftigungen einzuschränken. Das Eingliederungsziel ist stets auch mit einem Zeitraum zu verbinden, während dessen es verfolgt und bis zu dessen Ende es erreicht worden sein soll.

 

Rz. 35

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zwingt die Agentur für Arbeit dazu, ihre Vermittlungsbemühungen in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen und damit konkret offenzulegen, welche Aktivitäten sie mit welchem Motiv und welchem Ziel ergreifen will. Ggf. kann hier auch das Eingliederungsziel manifestiert werden, indem die Aktivitäten auf einen konkreten Beruf oder ein konkretes Berufsfeld ausgerichtet werden. Im Übrigen können hier alle Rahmenbedi...

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