Rz. 5

Ein Profiling ist nach den für die Agenturen für Arbeit geltenden Weisungen entbehrlich, wenn

  1. wenn das Ende der Arbeitslosigkeit (bzw. der Hilfebedürftigkeit im Rechtskreis des SGB II) bereits zu einem konkreten Zeitpunkt feststeht (i. d. R. innerhalb der nächsten 2 Monate), z. B. wegen Arbeitsaufnahme, Eintritt der Schutzfristen nach dem MuSchG, Rente oder bei Wiedereinstellungszusage,
  2. Leistungen nach Maßgabe des § 145 gewährt werden,
  3. nur im Rechtskreis des SGB II: Kunden unter einen Tatbestand des § 10 SGB II fallen und absehbar ist, dass bis zum nächsten vereinbarten Beratungsgespräch, spätestens aber bis zum Ablauf von 6 Monaten, keine Integrationsfortschritte erzielbar sind.
 

Rz. 6

Auch wenn ein Profiling entbehrlich ist, bleiben Gespräche mit den Vermittlungs- und Integrationsfachkräften in geeigneten Fällen sinnvoll oder sogar zwingend. Das betrifft z. B. Fälle mit Wiedereinstieg nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit oder in Bezug auf eine Abklärung der Verfügbarkeit im Zusammenhang mit einer Wiedereinstellung.

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