Rz. 21

Bei der Auslegung und Bewertung des § 367 darf nicht übersehen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch Leistungsträgerin (vgl. § 11 SGB I) für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, soweit die Aufgaben nicht den Kreisen oder kreisfreien Städten zugewiesen sind oder durch zugelassene kommunale Träger (§ 6a SGB II) wahrgenommen werden. Soweit die Bundesagentur für Arbeit betroffen ist, sind nicht nur die Agenturen für Arbeit Leistungsträger, sondern auch die übrigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere also auch die Zentrale und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit. Das ist durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 bestätigt worden.

 

Rz. 22

Für die Aufgabenerledigung ergeben sich einschneidende Unterschiede zwischen den Rechtskreisen des SGB III und des SGB II. Anders als im Bereich der Arbeitsförderung unterliegt die Bundesagentur für Arbeit bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur der Rechts-, sondern auch der Fachaufsicht des BMAS. Zudem werden die Aufgaben nach dem SGB II operativ unterschiedlich wahrgenommen. Soweit die Aufgaben nicht durch einen zugelassenen kommunalen Träger allein wahrgenommen werden, was insoweit die Bundesagentur auch von ihrer Verantwortung als Leistungsträgerin entbindet, werden die Aufgaben im Regelfall durch Jobcenter (§ 6d SGB II) als gemeinsame Einrichtungen ausgeführt, die von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger nach § 44b SGB II gebildet worden sind. In diesen Fällen bleibt die Bundesagentur für Arbeit Leistungsträgerin; die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ist Auftraggeberin eines gesetzlichen Auftrags und in der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung vertreten. In den verbleibenden Kreisen und kreisfreien Städten werden die Aufgaben in getrennter Trägerschaft nach dem SGB II bzw. SGB III wahrgenommen, was die Agenturen für Arbeit gleichwohl im Interesse der betroffenen Bürger zur bestmöglichen Zusammenarbeit mit der Kommune unterhalb der Ebene der gemeinsamen Einrichtung zwingt.

 

Rz. 23

Zur Bewältigung der Komplexität hat die Bundesagentur für Arbeit organisatorisch teilweise eine Trennung der Aufgabenerledigung nach den Rechtskreisen des SGB II und des SGB III vorgesehen, die bis zur finanztechnischen Abwicklung reicht. Das ist auch schon durch den Grundsatz der Haushaltsklarheit geboten. Dagegen ist eine solche Trennung auf arbeitsmarktlicher Ebene aufgegeben worden, der Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit ist rechtskreisübergreifend für die Arbeitsförderung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig (so auch der ihm zugeordnete Geschäftsbereich Geldleistungen und Rehabilitation).

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