Rz. 32

Seit der Errichtung des Versorgungsfonds bei der Bundesagentur für Arbeit sind sämtliche Versorgungsausgaben aus dem Fonds zu bestreiten. § 366a ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der Regelung ist mit der Bildung des Versorgungsfonds zusammengetroffen. Mithin ist der Fonds am 1.1.2008 errichtet worden und ist die Bundesagentur für Arbeit seither verpflichtet, alle Versorgungsausgaben aus dem Fonds zu leisten.

 

Rz. 33

Mit der Errichtung des Fonds stehen auch die finanziellen Mittel zur Leistung der Versorgungsausgaben zur Verfügung. Die Bundesagentur für Arbeit ist also seit dem 1.1.2008 auch berechtigt, Finanzmittel zur Bestreitung der Versorgungsausgaben aus dem Versorgungsfonds zu entnehmen. Damit hat sich gezeigt, dass der Versorgungsfonds jedenfalls seiner befristeten Bedeutung gerecht werden kann, denn angesichts des Umstandes, dass die Bundesagentur für Arbeit keine "neuen" Beamten mehr einstellt, ist der Versorgungsfonds, wenn auch längerfristig, wohl nur eine vorübergehende Maßnahme zur Sicherstellung der Versorgung der Beamten. Daran hat sich durch die rechtlichen Änderungen Anfang 2017 nichts geändert.

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