Rz. 29

Abs. 5 und 6 treffen Regelungen über die Verwaltung des Versorgungsfonds, ohne dass ein beratender Beirat wie nach dem Versorgungsrücklagengesetz vorgesehen wäre. Der Versorgungsfonds ist keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird wie allgemein üblich getrennt von sonstigem Vermögen verwaltet, damit jederzeitige Transparenz gewährleistet ist. Abs. 5 Satz 2 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zu einem jährlichen Wirtschaftsplan, der aber nichts anderes darstellt als einen Sonderhaushalt für den Versorgungsfonds. Daher hat dieser Sonderhaushalt auch Bestand, Einnahmen und Ausgaben sowie Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen. Daraus entsteht die Jahresrechnung. Der Wirtschaftsplan bedarf wie der reguläre Haushalt der Bundesagentur für Arbeit der Genehmigung durch die Bundesregierung. Der Vollzug des Haushalts ist durch die Jahresrechnung jeweils bis Ende Februar des Folgejahres gegenüber dem BMAS nachzuweisen. Damit ist sichergestellt, dass für den Versorgungsfonds als rechtsfähiges Sondervermögen eine Vermögenstrennung erfolgt und eine jährliche Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und einer Jahresrechnungslegung bewirkt wird.

 

Rz. 30

Während die Versorgungsrücklage des Bundes durch das BMI verwaltet wird, das sich dazu der Bundesbank bedient, schreibt Abs. 6 die Verwaltung der Mittel der Bundesbank direkt zu. Die angesammelten Gelder einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen, in begrenztem Umfang darf in Aktien angelegt werden. Damit werden die Grundsätze und Richtlinien, die für die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds des Bundes gelten, eingehalten.

 

Rz. 31

Für die Anlage hat die Bundesagentur für Arbeit jährlich eine langfristige Planung der Nettozuweisungen und Abflüsse zu erstellen. Darauf ist die Bundesbank für die Anlage der Mittel angewiesen, um die jederzeitige Liquidität für Versorgungsausgaben zu gewährleisten. Die Vereinbarung nach Abs. 6 Satz 3 betrifft allein die Terminierung der Anlage der nicht sofort für Versorgungsausgaben vorgesehenen Mittel aus der einmaligen Zuweisung in Höhe von 2,5 Mrd. EUR. Durch diese Vereinbarung wird die Gewährtragung für die jederzeitige Einlösung der Verpflichtungen aus dem Versorgungsrecht dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit auferlegt.

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