Rz. 24

Abs. 3 und 4 regeln, welche Einspeisungen in den Versorgungsfonds für welche Versorgungsausgaben zu verwenden sind. Die einmalige Zuweisung nach Abs. 2 Nr. 1 a. F. war für die Bestreitung der Versorgungsausgaben für alle Versorgungsempfänger nach dem Stand 1.1.2008 bestimmt (Abs. 3 a. F.). Der Betrag von 2,5 Mrd. EUR gab dabei das Ergebnis der Berechnungen wider, mit welchem Versorgungsaufwand die Bundesagentur für Arbeit voraussichtlich für diesen Personenkreis belastet werden würde. Seit dem 11.1.2017 regelt Abs. 3 die ergänzenden Zuweisungen aus der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit. Es bedarf jeweils der Zustimmung des BMAS und des BMF zu einer entsprechenden Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die jeweils durch den Vorstand getroffen werden dürfte.

 

Rz. 25

Abs. 4 bestimmt die regelmäßigen Zuweisungen als Deckungsmittel für die zukünftigen Versorgungsausgaben für die am 1.1.2008 noch aktiven Beamten. Zur Berechnung der monatlichen Zuweisungen lässt das Gesetz 2 Möglichkeiten zu: Zum einen dürfen die Zuweisungen als Prozentsatz der jeweiligen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, zum anderen als Prozentsatz der Entgeltzahlungen bestimmt werden. Grundlage müssen jedoch versicherungsmathematische Berechnungen sein. Die Versicherungsmathematik ist als ein Teilgebiet der Mathematik zu verstehen, bei dem versicherte Risiken, hier die Versorgungslast für Beamte, mathematisch modelliert und statistisch geschätzt werden. Daraus werden versicherungstechnische Rückstellungen berechnet, die im Gesetz als monatliche Zuweisungen bezeichnet werden. Die Versicherungsmathematik kennt für unterschiedliche Risiken auch unterschiedliche Berechnungen, z. B. für Krankheit, Unfall, Leben oder auch das Bausparen. Die Pensionsversicherungsmathematik weist die größten Ähnlichkeiten zur Zuweisungsberechnung auf. Neben Sterbewahrscheinlichkeiten, die den Sterbetafeln entnommen werden können, sind z. B. auch die Wahrscheinlichkeiten für vorzeitige Dienstunfähigkeit und zurückgelassene Hinterbliebene zu berücksichtigen. Da auch Beihilfekosten berücksichtigt werden müssen, sind zusätzlich Erfahrungswerte aus den zurückliegenden Pensionslasten einzubeziehen. Die Berechnungen werden typischerweise geschlechtsspezifisch durchgeführt. Durch Verordnung wurde der maßgebende Prozentsatz zunächst auf 50 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festgesetzt, musste aber schon zum 1.1.2009 auf 60 % erhöht werden (Verordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit v. 13.1.2009, verkündet im BGBl. I S. 42).

 

Rz. 26

Der Gesetzgeber ordnet eine regelmäßige Überprüfung der Zuweisungen an, damit gewährleistet ist, dass sich diese nicht im Lauf der Zeit von den sich aufbauenden Versorgungslasten entfernen, z. B. durch Anpassungen der Bezüge, durch geänderte Versorgungsdauern, durch steigende Aufwendungen für die Beihilfe. Die erste Revision war bereits im September 2008 fällig und führte zu der genannten Änderung der Höhe der Zuweisungen. Die Überprüfungen finden als Revision alle 3 Jahre zur Jahresmitte statt.

 

Rz. 27

Abs. 3 regelt seit dem 11.1.2017 eine eigenständige Entscheidungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit über ergänzende Zuweisungen in Bezug auf Zeitpunkt und Höhe aus der Rücklage. Die Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens ist jederzeit sicherzustellen. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bedarf jedoch der Zustimmung des BMAS und des BMF. Ergänzende Zuweisungen können durch Unterdeckung zwischen den Revisionen aufgrund demographischer oder finanzmarktrelevanter Aspekte oder zur Reduktion bzw. Aussetzung regelmäßiger Zuweisungen in defizitären Phasen der Bundesagentur für Arbeit ausgelöst werden (vgl. BT-Drs. 18/10512). Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass in solchen Phasen die aktive Arbeitsförderung gestärkt werden kann, weil die geregelten regelmäßigen Zuweisungen bereits vorweg geleistet worden sind und es ihrer aktuell damit nicht bedarf. Dies gilt so lange, bis die ergänzenden Zuweisungen durch den Bedarf an regelmäßigen Zuweisungen, die nicht geleistet werden müssen, aufgebraucht sind. Die Zustimmung der beteiligten Ministerien für eine ergänzende Zuweisung und eine Reduzierung oder Aussetzung der regelmäßigen Zuweisungen wird regelmäßig unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der Interessen des Versorgungsfonds sowie der Haushaltsperspektiven des Bundes herbeigeführt werden.

 

Rz. 28

Abs. 4 Satz 6 trifft eine Sonderregelung für die Beamten, die von der Möglichkeit der In-sich-Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 bis 6 Gebrauch gemacht haben. Bei diesem Personenkreis wachsen die Pensionsansprüche während der In-sich-Beurlaubung nicht weiter an. Dementsprechend können die monatlichen Zuweisungen geringer ausfallen. Die Regelung vermeidet Zuweisungen, die tatsächlich nicht für Pensionsausgaben benötigt werden.

 

Rz. 28a

Die Rechtsverordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" v. 12.8.2008 (BGBl. I S. 1004) bestimmt grundsätzlich den maßgebenden Prozentsatz der ruheg...

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